Rz. 7

Die Wertgebühr berechnet sich zum ersten nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (§ 10 Abs. 1 S. 2 StBVV). Maßgebend ist dafür grds. der Wert des Interesses, soweit die StBVV nichts anderes bestimmt (§ 10 Abs. 1 S. 3 StBVV).

 

Rz. 8

In folgenden Fällen definiert die StBVV den Gegenstand der beruflichen Tätigkeit als Basis für die Berechnung der Wertgebühr explizit:

 

Rz. 9

Für die Erstellung von Steuererklärungen finden sich in § 24 StBVV in Abhängigkeit der jeweiligen Steuererklärung Angaben zu dem zur Anwendung kommenden Gegenstandswert. Bspw. bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte ist Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte, mindestens aber 8.000 EUR. Der Mindestwert von 8.000 EUR gilt auch für die Erstellung der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte, die Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuerjahreserklärung und die sonstigen nicht ausdrücklich angeführten Steuererklärungen (vgl. § 24 StBVV).

 

Rz. 10

Kommt es im Nachgang zur Erstellung einer Steuererklärung zu Verhandlungen mit der zuständigen Finanzbehörde und wird eine Einigung über Wertansätze erzielt, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000 in Ansatz gebracht werden.[5]

 

Rz. 11

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung beträgt der Gegenstandswert nach § 24 StBVV 10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte einschließlich der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mindestens aber 650 EUR. Gegenstandswert einer Lohnsteuer-Anmeldung sind 20 % der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, mindestens aber 1.000 EUR.

 

Rz. 12

Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung und bei Schenkung- und Erbschaftsteuererklärungen findet dagegen ein Mindestwert von 16.000 EUR Anwendung.

 

Rz. 13

Gegenstandswert der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige einschließlich eines Erläuterungsberichts ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17.500 EUR (§ 25 Abs. 1 S. 2 StBVV). Gleiches gilt für die Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, dem Kapitalvermögen, der Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften, jedoch beschränkt auf einen Mindestwert von 8.000 EUR (§ 27 Abs. 1 S. 2 StBVV).

 

Rz. 14

Bei Selbstanzeigen bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 StBVV ausdrücklich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, mindestens aber 8.000 EUR. Auf die Höhe der nachzuzahlenden Steuer kommt es insoweit nicht an.

 

Rz. 15

Bei der laufenden Buchführung ist Gegenstandswert nach § 33 Abs. 6 StBVV der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwands ergibt. Für die Abschlussarbeiten bestimmt sich der Gegenstandswert nach den detaillierten Regelungen des § 35 Abs. 2 StBVV in Anlehnung an die berichtigte Bilanzsumme und die betriebliche Jahresleistung. Gleiches gilt für die Überprüfung der Buchführung und des Jahresabschlusses (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBVV) und die Erstellung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen (§ 38 Abs. 1 S. 2 StBVV). Gegenstandswert für die Erstellung eines Vermögensstatus ist die Summe der Vermögenswerte, für einen Finanzstatus die Summe der Finanzwerte (§ 37 S. 2 StBVV).

 

Rz. 16

Die aufgezeigten Regelungen des Gegenstandswertes in der StBVV machen deutlich, dass es regelmäßig nicht auf die anfallende Steuerbelastung ankommt, sondern Bemessungsgrundlage der objektive Wert des Gegenstandes ist, auf den sich die Leistung bezieht (Bruttobetrachtung).[6] Richtet sich z.B. die Beratungsleistung auf den Erwerb einer vermieteten Immobilie im Wert von 250.000 EUR, beträgt der Gegenstandswert 250.000 EUR.[7] Nur dann, wenn es um die Steuer selbst geht, bemisst sich nach ihr der Gegenstandswert.

 

Rz. 17

Diese Gegenstandswerte sind auch dann der Gebührenberechnung zugrunde zu legen, wenn sie im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führen.[8] Notwendige Korrekturen können über die Anwendung des Gebührensatzes (siehe dazu Rdn 25) erfolgen.[9]

 

Rz. 18

Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung des Gegenstandswertes (wie z.B. in § 23 StBVV), kommt es auf den Wert des Interesses der Angelegenheit an. Der Wert des Interesses bestimmt sich dabei nach dem Interesse des Auftraggebers.[10] In steuerrechtlichen Angelegenheiten ist dies regelmäßig die Höhe des strittigen Steuerbetrages.[11] Ggf. ist dieser unter Zugrundelegung anerkannter Schätzmethoden zu ermitteln. Der Wert des Interesses ist z.B. in den Fällen des § 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StBVV zu ermitteln wie auch nach §§ 22 und 23 StBVV. Bei den sonstigen Einzeltätigkeiten des § 23 StBVV dürfte der Wert des Interesses regelmäßig in dem strittigen Steuerbetrag liegen.[12]

 

Rz. 19

Umstritten ist, ob bei nicht ermittelbaren Gegenstandswerten auf den ...

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