Rz. 130

Die Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Gebühren für eine nachfolgende Tätigkeit erfolgt grundsätzlich in voller Höhe. Die für die Rechtslage bis zum 30.6.2006 entwickelten Fallkonstellationen[166] zum Umfang der Anrechnung, die maßgeblich auf der Abhängigkeit der Beratungsgebühr vom Gegenstandswert beruhten, sind auf Abs. 2 nicht übertragbar.[167] Auch eine nach Abs. 1 S. 1 vereinbarte Beratungsgebühr ist danach voll auf die Gebühr für eine nachfolgende Tätigkeit anzurechnen. Ist die Beratungsgebühr geringer als die Gebühr für die Folgetätigkeit oder entspricht sie ihr, geht sie daher in der Folgegebühr auf.

 

Rz. 131

Ist die Folgegebühr geringer als die Beratungsgebühr, findet jedoch eine Anrechnung nur bis zur Höhe der Gebühren für die nachfolgende Tätigkeit statt.[168] Fallen für den Anwalt im Zuge der Mandatsbearbeitung (nacheinander) mehrere Gebühren an, erfolgt eine Gebührenanrechnung nach Abs. 2 nur einmal.[169] Namentlich eine weitere Anrechnung auf die Terminsgebühr nach bereits erfolgter Anrechnung auf die Verfahrensgebühr hat zu unterbleiben.[170]

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt berät seinen Auftraggeber hinsichtlich der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs über 50.000 EUR. Als Vergütung für seine beratende Tätigkeit hat er nach Abs. 1 S. 1 ein Pauschalhonorar von 2.000 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart. Die Beratung ergibt, dass die Forderung des Auftraggebers nur noch i.H.v. 5.000 EUR besteht; im Übrigen ist sie durch Aufrechnung untergegangen. Über diesen Betrag erwirkt der Anwalt im Rahmen seiner nachfolgenden gerichtlichen Tätigkeit auftragsgemäß ein Urteil.

I. Beratung

 
1. Pauschalvergütung, § 34 Abs. 1 S. 1 (Wert: 50.000 EUR)   2.000,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.020,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   383,80 EUR
Gesamt   2.403,80 EUR

II. Nachfolgende gerichtliche Tätigkeit

 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 5.000 EUR)   434,20 EUR
2. hierauf gem. § 34 Abs. 2 anzurechnen: Pauschalvergütung nach I. 1. i.H.v.   – 434,20 EUR
  Rest:   0,00 EUR
3. 1,2 Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 5.000 EUR)   400,80 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 420,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   79,95 EUR
Gesamt   500,75 EUR
III. Gesamtvergütung aus I. und II.   2.904,55 EUR
 

Rz. 132

Hat der Anwalt nach Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3a neben der Gebührenvereinbarung für die Beratung eine Auslagenvereinbarung getroffen, scheidet auch insoweit eine Anrechnung nach Abs. 2 aus. Diese Vorschrift erfasst nur die Gebühr für eine vereinbarte Beratung, nicht hingegen die Auslagen. Mit Blick auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 ist zwischen beiden Vergütungskomponenten zu differenzieren; bei der Neufassung des § 34 hat sich der Reformgesetzgeber auf die Komponente der Gebühren beschränkt (siehe Rdn 8).

[166] Siehe dazu 2. Auflage VV 2100–2101 Rn 53 ff. m.w.N.
[167] Hartung/Römermann/Schons, § 34 Rn 103.
[168] Hartung/Römermann/Schons, § 34 Rn 104; so auch Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 86 und Enders, JurBüro 2006, 1 ff. sowie JurBüro 2006, 561 ff., m. zahlreichen Berechnungsbsp.
[169] Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 87; Enders, JurBüro 2006, 561, 563; Hansens, RVGreport 2007, 323, 329.
[170] Eingehend Hansens, RVGreport 2007, 323, 326 f. m. Berechnungsbsp.

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