Rz. 75

Beschwer ist der Unterschied zwischen der Gebührenberechnung durch eine Entscheidung nach dem festgesetzten und dem für richtig gehaltenen Wert.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt beantragt Wertfestsetzung nach Abs. 1 in Höhe von 5.000 EUR. Der Auftraggeber meint, der Wert betrage nur 3.000 EUR, so dass seine Kostenbelastung entsprechend geringer ausfalle. Das Gericht setzt den Wert auf 5.000 EUR fest.

 

Rz. 76

Für den nach Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 aus eigenem Recht beschwerdebefugten Auftraggeber geht es um die Gebührendifferenz, die nach dem festgesetzten, im Vergleich zu dem von ihm erstrebten Wert zu berechnen ist.

 

Beispiel: Der Wert wird vom Gericht auf Antrag des Rechtsanwalts auf 3.000 EUR festgesetzt (Abs. 1). Der Anwalt ist hingegen der Auffassung, der Wert betrage 5.000 EUR. Dann beläuft sich seine Beschwer auf die Gebührendifferenz bei einer Abrechnung nach 3.000 EUR und 5.000 EUR.

 

Rz. 77

Die Beschwer ist auch unabhängig von der Höhe der damit für die Partei oder den Rechtsanwalt verbundenen finanziellen Belastung. Derjenige, dem alles zugesprochen wird, was er verlangt, wird überhaupt nicht belastet und damit auch nicht beschwert. Derjenige, dem weniger als das Verlangte zugesprochen wird, ist beschwert, auch wenn es sich nur um ganz geringfügige Beträge handelt. Der Begriff der Beschwer ist unabhängig davon, ob sie den zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Betrag – die sog. Erwachsenheitssumme – erreicht.

 

Rz. 78

An der "Beschwer an sich" fehlt es grundsätzlich, wenn der Auftraggeber eine Werterhöhung beantragt oder der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte eine Wertermäßigung. Der Auftraggeber würde sich dadurch höheren Vergütungs- und Erstattungsansprüchen aussetzen, der Anwalt würde Einbußen seiner Vergütung erreichen. Kein Beteiligter hat aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Verschlechterung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Auftraggeber mit dem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung geschlossen hat und durch eine Anhebung des Gegenstandswerts eine höhere Kostenerstattung erreichen will.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge