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Wird ein vermögensrechtlicher Anspruch mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch verbunden, dann ist für den Wert nur der höhere Anspruch maßgebend (§ 48 Abs. 3 GKG; § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Ungeachtet dessen hat sich jedoch der Anwalt des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren auftragsgemäß mit beiden Ansprüchen befasst.

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