Rz. 19
Bei der Primäraufrechnung bestreitet der Beklagte den Klageanspruch nicht, beantragt aber gleichwohl Klageabweisung unter Berufung darauf, die Klageforderung sei durch eine von ihm erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen. Dann unterbleibt eine Wertaddition, weil es an einer "hilfsweisen" Aufrechnung fehlt (§ 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG). Nur der Antrag im gerichtlichen Verfahren bestimmt den Wert.[9] Wiederum hat sich aber der Anwalt vor und im Verfahren auftragsgemäß mit dem Antrag im gerichtlichen Verfahren und mit der Aufrechnungsforderung beschäftigt.
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