Rz. 27

Auch dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit über den Verfahrensgegenstand hinausgeht, die Bevollmächtigten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung etwa Vergleichsgespräche über nicht rechtshängige Gegenstände führen, die allerdings nicht zum Vergleichsabschluss führen, steht für die vom Verfahrensgegenstand nicht erfasste anwaltliche Tätigkeit das Antragsrecht nach Abs. 1 zur Verfügung.[11] Dies gilt gleichermaßen, wenn die anwaltliche Tätigkeit hinter dem gerichtlichen Verfahrensgegenstand zurückbleibt, was sich z.B. dann ergeben kann, wenn vor Klageerweiterung ein Mandatswechsel stattfindet und sich die Gebühren des zunächst beauftragten Anwalts nach dem geringeren, vor Klageerweiterung maßgeblichen Wert richten.

 

Rz. 28

Hierzu gehört auch der Fall, dass der Anwalt beauftragt worden ist, ein Rechtsmittel zunächst uneingeschränkt einzulegen, es dann aber nur eingeschränkt zu begründen. Der Streitwert bzw. Verfahrenswert richtet sich dann nur nach den reduzierten Anträgen (§ 47 Abs. 1 GKG; § 40 Abs. 1 FamGKG). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Verfahrensgebühr richtet sich dagegen nach dem vollen Wert der Beschwer.[12]

 

Rz. 29

Von dieser Fallgruppe sind auch Stufenverfahren erfasst, in denen sich die Verfahrensgebühr des Anwalts nach dem Wert für die Gerichtsgebühren bemisst, die Termins- oder Einigungsgebühr aber nur aus dem Wert einer einzelnen Stufe zu bewerten ist, weil nur insoweit verhandelt oder eine Einigung geschlossen wurde. Eine Festsetzung des Werts eine einzelne Stufe betreffend ist nach Abs. 1 zulässig.

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