Rz. 148
Die weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus der Bezugnahme in § 33 Abs. 6 auf die §§ 546, 547 ZPO ergibt.
Rz. 149
In Betracht kommt sie nur, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden hat. Das folgt aus dem dreistufigen Instanzenzug: AG – LG – OLG. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann wegen der fehlenden Zuständigkeit oberster Bundesgerichte (§ 33 Abs. 3 S. 2) (siehe Rdn 143) nur ein OLG sein.
Rz. 150
Eine weitere Beschwerde ist nur gegeben, wenn das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung siehe Rdn 96 ff.).
Rz. 151
Das OLG ist an die Zulassung gebunden, wie sich aus der Bezugnahme in Abs. 6 S. 3 auf Abs. 4 S. 4 ergibt. Darin erschöpft sich seine Bindung. Es entscheidet über die ihm vorgelegte Rechtsfrage völlig unabhängig von der Beurteilung des LG.
Rz. 152
Auch die weitere Beschwerde ist fristgebunden und wiedereinsetzungsfähig (Verweis in Abs. 6 S. 4 auf Abs. 3 S. 3 und Abs. 5) (siehe dazu Rdn 114 ff.).
Rz. 153
Der Vorlage an das OLG muss ein Abhilfeverfahren vorausgehen (Verweis in § 33 Abs. 6 S. 4 auf Abs. 4 S. 1) (siehe dazu Rdn 122).
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