Rz. 140

Beschwerdegericht ist das LG, wenn eine Wertfestsetzung des Amtsgerichts angegriffen wird, das OLG, wenn das LG erstinstanzlich entschieden hat.

 

Rz. 141

Unabhängig von diesem Instanzenzug ist das OLG immer zuständig, wenn die Beschwerde eine Entscheidung des Familiengerichts betrifft (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2; 23b GVG).

 

Rz. 142

Eine weitere ausschließliche Zuständigkeit des OLG besteht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG:

 

Rz. 143

Der BGH ist im Verfahren der Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren niemals zuständig. Auch eine Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist ausgeschlossen.[89] Wird gleichwohl gegen eine Wertfestsetzung des OLG eine unzulässige Beschwerde eingelegt, dann besteht keine Vorlagepflicht an den BGH. Das OLG darf diese Beschwerde selbst verwerfen.[90] Besteht der Beschwerdeführer allerdings auf einer Vorlage der Beschwerde an den BGH, dann wird diesem grundsätzlich vorzulegen sein,[91] ohne dass es aber einer Nichtabhilfeentscheidung bedarf.[92]

 

Rz. 144

Die Bindung des Beschwerdegerichts an die Zulassung kann entfallen, wenn die Vorinstanz gegen das Gebot der Gewährung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verstoßen hat.

 

Rz. 145

Die Nichtzulassung ist unanfechtbar. In Betracht kommt jedoch bei Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, insbesondere bei Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 S. 1 GG), eine Gegenvorstellung (siehe § 32 Rdn 240).

 

Rz. 146

Lehnt man deren Zulässigkeit ab oder bleibt sie zu Unrecht erfolglos, dann gibt es nur noch die Verfassungsbeschwerde (siehe Rdn 111). Sie ist aber angesichts der restriktiven Annahmepraxis des Bundesverfassungsgerichts so gut wie aussichtslos.

 

Rz. 147

Der auf die Beschwerde hin ergehende Beschluss wird mit seinem Erlass rechtskräftig. Er bindet dann in allen weiteren Verfahren, in denen die Wertfestsetzung Berechnungsgrundlage ist: Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO; Vergütungsfestsetzung nach § 11; Vergütungsberechnung für den PKH- bzw. VKH-Anwalt (§ 45 Abs. 1); in einem nachfolgenden Honorarprozess (siehe dazu § 32 Rdn 135 ff.).

[90] BGH 18.6.1953 – IV ZB 51/53, LM ZPO § 567 Nr. 2; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 1031.
[91] OLG Köln Rpfleger 1975, 67.
[92] OLG Düsseldorf NJW 1981, 352.

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