Rz. 24

Anderweitige Bestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 1 GKG sieht das GKG auch in denjenigen Fällen vor, in denen Festgebühren anstelle der Wertgebühren erhoben werden. Solche Festgebühren sind insbesondere vorgesehen

für die Rechtsbeschwerden in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (GKG-KostVerz. 1255, 1256),
für die Verfahren auf Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung (GKG-KostVerz. 1510 ff.),
für die Verfahren der Beschwerde, der weiteren Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde (GKG-KostVerz. 1810 ff.), ausgenommen Beschwerden in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren (GKG-KostVerz. 1430, 1431) und bestimmte Beschwerden in Vollstreckungssachen,
teilweise in der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren (Teil 2 GKG-KostVerz.; GKG-KostVerz. 2110 ff.),
in isolierten Verfahren über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, § 4 InSO oder § 3 Abs. 1 S. 1 SVertO (GKG-KostVerz. 2500).
 

Rz. 25

Auch in diesen Verfahren ist eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 GKG nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 1 GKG nicht vorliegen. Soweit das GKG-KostVerz. Festgebühren vorsieht, ist in den entsprechenden Verfahren zwar gegebenenfalls die anwaltliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert abzurechnen. Dies rechtfertigt jedoch keine gerichtliche Wertfestsetzung i.S.d. § 63 GKG. Vielmehr darf das Gericht hier nur auf Antrag eines nach § 33 Abs. 1 Antragsberechtigten eine Wertfestsetzung vornehmen. Das Verfahren nach § 33 folgt anderen Regelungen, nicht den Vorschriften des GKG, auch wenn das Gericht die Wertfestsetzung im Ergebnis tatsächlich vornimmt. Eine dennoch vorgenommene amtswegige Festsetzung ist unverbindlich und auf Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hin aufzuheben, schon alleine, um den Rechtsschein einer Streitwertfestsetzung zu erwecken.[7]

[7] OLG Karlsruhe AGS 2009, 401 = JurBüro 2009, 314; LAG Schleswig-Holstein AGS 2012, 487; Bay. VGH 22.12.2014 – 15 C 14.2514, AGS 2015, 131 = RVGreport 2015, 156; ebenso Bay. VGH 4.11.2016 – 9 C 16.1684, AGS 2017, 139 = NJW-Spezial 2017, 221; OLG Nürnberg 1.8.2018 – 3 W 1010/18, AGS 2018, 406 = NJW-RR 2018, 1277; LG Bonn 14. 12. 2017 – 12 O 16/16, AGS 2018, 23; OLG Brandenburg 11.4.2019 – 13 WF 81/19, AGS 2019, 230 = JurBüro 2019, 429.

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