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Das Gericht kann den Verfahrenswert nach § 56 S. 1 FamGKG durch einen Sachverständigen abschätzen lassen, wenn dies erforderlich ist, wenn also das Gericht weder aus eigener Sachkunde noch unter Mithilfe der Parteien in der Lage ist, den zutreffenden Wert zu ermitteln. Die Sachverständigenschätzung ist von Amts wegen einzuholen. Eines Antrags der Beteiligten bedarf es nicht. Die Anordnung ergeht durch Beschluss.

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