Rz. 70

Nach § 53 S. 1 FamGKG hat ein Antragsteller bei Einreichung eines Antrags den Verfahrenswert anzugeben, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist und er sich auch nicht aus früheren Anträgen ergibt. Die Obliegenheit zur Wertangabe gilt auch bei Einreichung einer Antragserweiterung oder eines Widerantrags. Die Angabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Sie kann jederzeit berichtigt werden (§ 53 S. 2 FamGKG).

 

Rz. 71

Bei der Pflicht zur Wertangabe handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift. Unmittelbare Sanktionen sind an die Verletzung der Obliegenheit zur Wertangabe nicht geknüpft. Mittelbar können sich allerdings Nachteile ergeben, wenn sich das Gericht infolge der unterlassenen Wertangabe veranlasst sieht, ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 56 S. 1 FamGKG, siehe Rdn 79) oder wenn es nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG einen zu hohen Wert ansetzt und der Antragsteller gegebenenfalls Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 58 FamGKG erheben muss (siehe Rdn 88), die zumindest Anwaltsgebühren auslöst (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. VV 3500).

 

Rz. 72

Soweit der Antrag in einer bestimmten Geldsumme besteht, bedarf es keiner Wertangabe. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Geldsumme in deutscher oder ausländischer Währung handelt (vgl. auch § 35 FamGKG). Eine Einschränkung wie in § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG für eine auf EUR lautende Währung, findet sich in § 56 FamGKG nicht.

 

Rz. 73

Festwerte kennt das FamGKG nur beim Mindestwert der Ehesache (3.000 EUR) und beim Mindestwert der Versorgungsausgleichssache (1.000 EUR), im Übrigen aber nicht, sondern lediglich veränderbare Regelwerte. Hier wird eine Wertangabe ebenso entbehrlich sein, es sei denn, es ist bereits bei Antragseinreichung ersichtlich, dass ein Fall vorliegt, der vom Regelwert abweicht (siehe §§ 44 Abs. 3; 45 Abs. 3; 47 Abs. 2; 48 Abs. 3; 49 Abs. 2; 50 Abs. 3; 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG).

 

Rz. 74

Kostenfreiheit eines Antragstellers nach § 2 FamGKG entbindet das Gericht nicht von einer Wertangabe. Auch im Falle der Kostenfreiheit eines Beteiligten muss nach § 55 FamGKG ein Wert festgesetzt werden. Selbst wenn vom Antragsteller keine Gebühren erhoben werden dürfen, können andere Beteiligte zu einem späteren Zeitpunkt für die Kosten haften und dementsprechend in Anspruch genommen werden.

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