Rz. 98

Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, es sei denn,

der Geschäftswert entspricht einer bestimmten Geldsumme,
ein fester Wert ist gesetzlich bestimmt oder
ergibt sich aus früheren Anträgen (§ 77 S. 1 GNotKG).
 

Rz. 99

Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden (§ 77 S. 2 GNotKG). Die Regelung des § 77 GNotKG entspricht § 53 FamGKG. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen (siehe Rdn 75 ff.).

 

Rz. 100

Bei der Pflicht zur Wertangabe nach § 77 S. 1 GNotKG handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift. Unmittelbare Sanktionen sind an die Verletzung der Obliegenheit zur Wertangabe nicht geknüpft. Mittelbar können sich allerdings Nachteile ergeben, wenn sich das Gericht infolge der unterlassenen Wertangabe veranlasst sieht, ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 80 GNotKG), oder wenn es einen zu hohen Wert ansetzt und der Antragsteller gegebenenfalls Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 82 GNotKG erheben muss, die zumindest Anwaltsgebühren auslöst (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. VV 3500).

 

Rz. 101

Soweit der Antrag in einer bestimmten Geldsumme besteht, bedarf es keiner vorläufigen Wertangabe. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Geldsumme in deutscher oder ausländischer Währung handelt (vgl. auch § 77 S. 1 GNotKG). Eine Einschränkung wie in § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GNotKG für eine auf EUR lautende Währung findet sich in § 77 GNotKG nicht.

 

Rz. 102

Festwerte kennt das GNotKG z.B. in Angelegenheiten, die die Annahme als Kind betreffen (§ 101 GNotKG). Hier wird eine Wertangabe bei Antragseinreichung entbehrlich sein.

 

Rz. 103

Kostenfreiheit eines Antragstellers nach § 2 GNotKG entbindet das Gericht nicht von einer Wertangabe. Auch im Falle der Kostenfreiheit eines Beteiligten muss nach § 79 GNotKG ein Wert festgesetzt werden. Selbst wenn vom Antragsteller keine Gebühren erhoben werden dürfen, können andere Beteiligte zu einem späteren Zeitpunkt für die Kosten haften und dementsprechend in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 104

§ 77 GNotKG entspricht § 53 FamGKG. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen (siehe Rdn 75 ff.).

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