Rz. 246

Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 84 GNotKG).

 

Rz. 247

Im Übrigen entsprechen die Beschwerdeverfahren nach dem GNotKG dem des GKG, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird (siehe Rdn 178 ff.).

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