Rz. 8

Die Vorschrift des § 31b trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer Vereinbarung über eine unstreitige Forderung die Einigung nur über die Zahlungsmodalitäten getroffen wird, sich das Interesse der Parteien also nicht nach dem Wert der Forderung richtet, sondern nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse. Dieses Interesse ist grundsätzlich geringer als das Hauptsacheinteresse und daher nur mit einem Bruchteil zu bewerten. So war die Rechtsprechung auch bisher teilweise nur von einem Prozentsatz der Forderung ausgegangen.

 

Rz. 9

Nach bisherigem Recht war die Frage uneinheitlich beantwortet worden, wie der Gegenstandswert einer Ratenzahlungsvereinbarung anzusetzen ist. Soweit über die Forderung Streit bestand, wurde der volle Wert angesetzt. Das war auch richtig, weil es sich dann um eine gewöhnliche Einigung handelte und nicht nur um eine Zahlungsvereinbarung.

 

Rz. 10

War die Forderung dagegen unstreitig, wurde überwiegend nicht der volle Wert angesetzt, da die Parteien sich dann nicht über die Forderung bzw. deren Erfüllung geeinigt hatten, sondern nur über die Modalitäten der Erfüllung.

 

Rz. 11

Das AG Lüdenscheid[2] ist davon ausgegangen, dass nicht der gesamte ursprüngliche Anspruch den Gegenstandswert bilde, sondern der Wert der Zahlungsvereinbarung gem. § 3 ZPO frei zu schätzen sei. Er sollte sich nach dem Interesse der Parteien am Zustandekommen der Ratenzahlungsvereinbarung richten. Dieses Interesse wiederum sollte i.d.R. darin bestehen, die Mehrkosten zu vermeiden, die hätten anfallen können, wenn es nicht zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen wäre. Das Gericht hat dabei eine prozentuale Quote abgelehnt und im konkreten Fall den Gegenstandswert nach den Prozesskosten berechnet, die entstanden wären, wenn der Schuldner das Verfahren weiter betrieben und in die Länge gezogen hätte, um die gewünschte Stundung faktisch herbeizuführen.

 

Rz. 12

Das OLG Jena[3] hatte unter Berufung auf das OLG Celle[4] ebenfalls § 3 ZPO angewandt und ein Drittel der Hauptforderung angesetzt.[5] Das KG[6] ist insoweit nach § 3 ZPO von 10 % der Hauptforderung ausgegangen.[7]

 

Rz. 13

Der Makel sämtlicher Entscheidungen lag darin, dass § 3 ZPO gar nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat diese Wertfrage nunmehr geklärt und in § 31b eine Wertvorschrift eigens für den Wert einer Zahlungsvereinbarung geregelt.

 

Rz. 14

Obwohl das Interesse je nach Fallkonstellation höher oder niedriger sein kann, hat sich der Gesetzgeber nicht für eine flexible Lösung entschieden, sondern für einen festen Prozentsatz i.H.v. 20 % des Anspruchs.

 

Rz. 15

Maßstab ist der "Anspruch", nicht die "Hauptsache". Darin liegt ein wesentlicher Unterschied (siehe Rdn 16 ff.).

[2] AGS 2008, 251 = JurBüro 2008, 90.
[3] OLG Jena RVGreport 2006, 345 = Rpfleger 2006, 547.
[4] OLG Celle JurBüro 1971, 237.
[5] Ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1000 Rn 248.
[6] KG KGR 2004, 309 und 446.
[7] Zu weiteren Nachw. siehe Schneider/Herget/Onderka, Rn 4601 ff.

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