Rz. 16

Abzustellen ist auf den Wert des "Anspruchs", über den die Zahlungsvereinbarung geschlossen wird oder über den eine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden soll. Davon sind 20 % zu berechnen. Der Wert des Anspruchs kann je nach Fallgestaltung unterschiedlich zu beurteilen sein.

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