Rz. 12

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Antragsgegner, erhält er die Gebühren nur einmal aus der Summe der auf die von ihm vertretenen Antragsgegner entfallenden Werte; VV 1008 findet insoweit keine Anwendung (§ 31a S. 2 i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 22 Abs. 1). Einzelheiten dazu siehe § 31 Rdn 22 ff.[6]

[6] Vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31a Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge