Rz. 1

Nach § 83b AsylG (früher § 83b AsylVfG) werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben. Die Regelung soll den Verwaltungsaufwand vermeiden, der durch die Erhebung von im Regelfall ohnehin nicht beizutreibenden (und deshalb meist niedergeschlagenen) Gerichtskosten entstehen würde.[1]

 

Rz. 2

Für die Berechnung der dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung können wegen der Gerichtskostenfreiheit die Wertvorschriften des GKG nach § 23 Abs. 1 zur Bestimmung des Wertes des Gegenstands seiner Tätigkeit (§ 2 Abs. 1) in Verfahren nach dem AsylG nicht herangezogen werden. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des GKG nach § 23 Abs. 1 S. 2, etwa i.V.m. dem Auffangwert, scheidet aus, weil § 30 eine für die Festsetzung des Gegenstandswerts spezielle Regelung darstellt, deren Anwendung auf Verfahren nach dem AsylG beschränkt ist, und § 23 Abs. 1 S. 2 in diesem Fall unanwendbar ist. Die Heranziehung dieser Vorschrift für die Gegenstandswertfestsetzung in (anderen) "ausländerrechtlichen" Verfahren kommt allerdings nicht in Betracht, da dies eine unzulässige Analogie bedeuten würde, für deren Rechtfertigung es auch keine Anhaltspunkte,[2] aber auch keine Notwendigkeit gibt, weil das GKG und andere Kostengesetze eine Bewertung für die "übrigen Verfahren" zulassen und die jeweilige Wertfestsetzung auch für den Anwalt maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1).

 

Rz. 3

Weitere Folge der in § 83b AsylG vorgesehenen Gerichtskostenfreiheit ist, dass die ansonsten gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Amts wegen vorzunehmende Streitwertfestsetzung entfällt. Allerdings entspricht es der gerichtlichen Praxis, am Ende der Gründe die Sätze "Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor."[3] aufzunehmen. Eine betragsmäßige Festsetzung erfolgt dann erst auf gesonderten Antrag nach § 33 Abs. 1.

[1] Vgl. NK-AuslR/Hofmann, 2. Aufl. 2016, § 83b AsylVfG Rn 1.
[2] VGH Baden-Württemberg AGS 2007, 102.
[3] Vgl. BVerwG 21.5.2019 – 1 B 42.19, BeckRS 2019, 11120.

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