Rz. 23

§ 30 Abs. 2 soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten, wobei nach dem Maßstab einer pauschalierenden Betrachtung neben der Bedeutung, die das gerichtliche Verfahren für einen Kläger hat, auch der Umfang des Verfahrens und dessen Schwierigkeit zu berücksichtigen sind.[18] Die Korrekturmöglichkeit erfordert

besondere Umstände des Einzelfalls und eine sich daraus ergebende
Unbilligkeit

und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet.[19] Angesichts der Vielfalt möglicher Streitgegenstände im gerichtlichen Asylverfahren, die zudem oft auch in objektiver Klagehäufung oder mit gestaffelten Klageanträgen verfolgt werden, soll auch sonst mit dem gesetzlichen Regelwert die Gegenstandswertfestsetzung vereinfacht werden, was eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten nicht notwendig vollständig ausschließt; ebenso werden besondere Umstände des Einzelfalls nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sie in einer Mehrzahl bestehen.[20]

 

Rz. 24

Vor diesem Hintergrund hält das BVerwG bei reinen Untätigkeitsklagen eine Halbierung des Gegenstandswerts gemäß Abs. 2 für gerechtfertigt, weil solche Klagen keine asylrechtliche Streitigkeiten kennzeichnende Bearbeitung erforderten und nicht auf eine Sachprüfung eines Asylantrags im Ergebnis gerichtet seien.[21]

 

Rz. 25

Es soll die Wertfestsetzung nach Abs. 1 nicht unbillig erscheinen lassen (und folglich keine Erhöhung des Regelwerts rechtfertigen), wenn mit einem stattgebenden Eilantrag die Hauptsache vorweggenommen würde, da es sich um eine typische Konstellation in asylrechtlichen Eilverfahren handelt, weil sich durch die Abschiebung nach erfolglosem Eilantrag ein Klageverfahren regelmäßig erledigt.[22]

 

Rz. 26

Umstritten ist, ob eine Herabsetzung des Gegenstandswerts gemäß Abs. 2 in Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils angezeigt ist.[23]

 

Rz. 27

Die Anzahl der beteiligten natürlichen Personen im Klage- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann keine Berücksichtigung (mehr) nach Abs. 2 erfahren, weil diesem Kriterium bereits ausreichend über Abs. 1 S. 2 Rechnung getragen wird. Anderenfalls würde sich eine nicht gerechtfertigte Doppelverwertung dieser Umstände ergeben, nämlich einmal über Abs. 1 S. 2 und darüber hinaus über Abs. 2.

 

Rz. 28

Verfolgt der Kläger verschiedene Streitgegenstände, ist eine Korrektur des Werts nach Abs. 2 demgegenüber möglich. Allerdings genügt die Häufung mehrerer Begehren nicht für sich alleine zur Begründung einer Abweichung von Abs. 1.[24]

 

Rz. 29

Als Bezugspunkt für die Abweichung vom Regelwert ist nicht vordergründig die gerichtliche Tätigkeit zu betrachten, weil die Verfahren nach dem AsylG gerichtsgebührenfrei geführt werden. Die Wertfestsetzung erfolgt auf den Antrag des Anwalts hin für die Festsetzung seiner Gebühren. Deshalb spielt neben dem Umfang des Rechtsstreits auch der Umfang seiner Tätigkeit im Rechtsstreit für die Beantwortung der Frage, inwieweit vom Regelwert abgewichen werden kann, eine erhebliche Rolle.

 

Rz. 30

Die Bemessungskriterien, die eine Erhöhung und auch eine Ermäßigung rechtfertigen, sollten stets am Bezugspunkt "einfach gelagerter Ausgangsfall" orientiert werden. Das Interesse und die Bedeutung eines Verfahrens werden nicht dadurch geringer, dass sich die Beteiligten schnell über eine Regelung einigen. Auch bescheidene Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien dürften keine Abweichung vom Regelwert rechtfertigen, da dies in Angelegenheiten nach dem AsylG ohnehin regelmäßig der Fall sein dürfte und deshalb ein Kriterium des Durchschnitts darstellt.

 

Rz. 31

Unterschiede, die sich aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstands (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) ergeben, rechtfertigen eine Abweichung vom Regelwert nicht.[25]

[18] BVerwG 11.7.2018 – 1 C 18.17, BeckRS 2018, 19627.
[19] BVerwG 11.7.2018 – 1 C 18.17, BeckRS 2018, 19627.
[20] BVerwG 11.7.2018 – 1 C 18.17, BeckRS 2018, 19627.
[21] BVerwG 11.7.2018 – 1 C 18.17, BeckRS 2018, 19627; dem ausdrücklich nicht folgend VG Berlin 15.10.2018 – 28 K 602/17, BeckRS 2018, 27555, aufgehoben durch OVG Berlin-Brandenburg 18.3.2019 – OVG 2 L 32.18, BeckRS 2019, 36072 m. Anschluss an das BVerwG.
[22] OVG Berlin-Brandenburg 19.9.2019 – OVG 3 L 112.19, BeckRS 2019, 22385.
[23] So VG Stuttgart 18.7.2017 – 11 K 9544/16, BeckRS 2017, 117366; VG Aachen 27.6.2018 – 7 M 11/18, BeckRS 2018, 22737; anders VG München 8.1.2018 – 24 M 17.49735, BeckRS 2018, 32291; VG Münster 13.1.2016 – 6 M 28/15, BeckRS 2016, 40552.
[24] OVG Berlin-Brandenburg 26.7.2016 – OVG 3 K 40/16, NVwZ-RR 2017, ...

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