Entscheidungsstichwort (Thema)

Herabsetzung Gegenstandswert für reine Untätigkeitsbescheidungsklage im Asylrecht

 

Normenkette

RVG §§ 30, 33, 33 Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen 13a B 16.30951)

VG Augsburg (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen Au 3 K 16.31394)

 

Gründe

Rz. 1

1. Das Gericht des Rechtszuges setzt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag, der im Schriftsatz vom 23. Februar 2018 gestellt worden ist, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert bestimmen. Nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG entscheidet der Senat nach Übertragung auf diesen wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Rz. 2

2. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5 000 €. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Rz. 3

2.1 § 30 Abs. 2 RVG soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten (BT-Drs. 17/11471 ≪neu≫ S. 269). Neben der Bedeutung, die das gerichtliche Verfahren für einen Kläger hat, sind auch der Umfang des Verfahrens und dessen Schwierigkeit zu berücksichtigen. Maßstab ist hier eine pauschalierende Betrachtung aller Hauptsacheverfahren nach dem Asylgesetz.

Rz. 4

Die Korrekturmöglichkeit erfordert aber besondere Umstände des Einzelfalles und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet. Angesichts der Vielfalt möglicher Streitgegenstände im gerichtlichen Asylverfahren, die zudem oft auch in objektiver Klagehäufung oder mit gestaffelten Klageanträgen verfolgt werden, soll auch sonst mit dem gesetzlichen Regelwert die Gegenstandswertfestsetzung vereinfacht werden. Dies schließt indes nicht notwendig eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten vollständig aus (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 K 74.17 - NVwZ-RR 2018, 127 m.w.N.). Besondere Umstände des Einzelfalles werden auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sie in einer Mehrzahl bestehen.

Rz. 5

2.2 Nach diesen Grundsätzen ist der Wert auf 2 500 € festzusetzen.

Rz. 6

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist eine reine Untätigkeitsklage, die sich auf die Verpflichtung der Beklagten auf bloße Bescheidung beschränkt. Diese Klage richtet sich nicht auf eine Sachprüfung eines Asylantrages im Ergebnis, gegen eine behördliche Entscheidung, die wie eine Ablehnung eines Asylantrages wegen Unzulässigkeit (§ 29 AsylG), verfahrensbeendende Wirkung hat und den geltend gemachten Schutz versagt, oder sonstige Entscheidungen, die Aufenthaltsrechte des Asylantragsstellers berühren. Ein auf reine Durchführung eines Asylverfahrens unter Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt beschränktes Begehren erfordert keine für asylrechtliche Streitigkeiten kennzeichnende Bearbeitung; hinreichend ist die Darlegung des Zeitpunktes der Asylantragstellung, das Abwarten der Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO und das Vorbringen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Dieses begrenzte, asyluntypische "Prüfprogramm" für die Begründetheit der Klage rechtfertigt ungeachtet der Anknüpfung an das Klageziel "Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt" die Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG. Dies knüpft auch an den - für § 30 RVG nicht unmittelbar anwendbaren - Rechtsgedanken von Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2013 an, nach dem in Fällen, in denen lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch 1/2 des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann; diese Absenkungsregelung bezieht sich überdies auf solche Bescheidungsklagen, in denen das Gericht für die nachfolgende Behördenbescheidung sachliche Hinweise gibt ("nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts"). Bei der auf bloßes Tätigwerden des Bundesamtes gerichteten reinen Bescheidungsklage ist selbst für solche Entscheidungsvorgaben kein Raum.

Rz. 7

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ≪analog≫).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11985812

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