Rz. 83

Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so erhält er nach VV 3400 eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens aber eine 1,0 Verfahrensgebühr.

 

Rz. 84

Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf die Vertretung in einem Termin, so erhält er nach VV 3401 eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Zusätzlich erhält der Rechtsanwalt nach VV 3402 eine Terminsgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.

 

Rz. 85

Endet der Auftrag vorzeitig, im Falle der VV 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist (VV 3405 Nr. 1), und im Falle der VV 3401, bevor der Termin begonnen hat (VV 3405 Nr. 2), so betragen nach VV 3405 die Gebühren nach VV 3400 und VV 3401 höchstens 0,5.

 

Rz. 86

Für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt nach VV 3403 eine 0,8 Verfahrensgebühr. Diese Gebühr entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist (Anm. zu VV 3403).

 

Rz. 87

Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, erhält der Rechtsanwalt nach VV 3404 eine 0,3 Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält (Anm. zu VV 3403).

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