Rz. 48

Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so erhält er nach VV 3400 eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens aber 500 EUR.

 

Rz. 49

Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf die Vertretung in einem Termin i.S.d. Vorb. 3 Abs. 3, so erhält er nach VV 3401 eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Zusätzlich erhält der Rechtsanwalt nach VV 3402 eine Terminsgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.

 

Rz. 50

Endet der Auftrag vorzeitig, im Falle des VV 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist (Nr. 1), und im Falle des VV 3401, bevor der Termin begonnen hat (Nr. 2), so betragen nach VV 3405 die Verfahrensgebühren nach VV 3400 und VV 3401 höchstens 250 EUR.

 

Rz. 51

Für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, erhält der Rechtsanwalt nach VV 3406 eine Betragsrahmengebühr i.H.v. 36 EUR bis 408 EUR (Mittelgebühr 222 EUR).

 

Rz. 52

Ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren einer der genannten Einzeltätigkeiten vorausgegangen, so kommt es auch bei den Gebührentatbeständen der VV 3400, 3401, 3405 und 3406 zu einer Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 4.

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