Rz. 90

Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Damit wurde die bisher fehlende gesetzliche Grundlage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschaffen. Durch die Vorschrift ist nun klargestellt, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die einen Gegenstand hat, bei welchem im gerichtlichen Verfahren das GKG nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren i.S.v. Abs. 1 S. 1 und für seine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die einen Gegenstand hat, bei welchem im gerichtlichen Verfahren das GKG anwendbar ist, Wertgebühren i.S.v. Abs. 1 S. 2 erhält. Damit wird die für gerichtliche Verfahren vollzogene Abgrenzung zwischen Verfahren, in denen nach dem Wert abgerechnet wird, und solchen, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, auf das Verwaltungsverfahren übertragen.[70]

[70] BR-Drucks 830/03, S. 231.

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