Rz. 15

Werden Geldforderungen vollstreckt (oder ein Arrest wegen einer Geldforderung vollzogen), so bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen (Nr. 1, 1. Hs.), also von Zinsen und bisherigen Kosten. Die zu vollstreckende Forderung ist diejenige, für die der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag erteilt hat. Maßgebend ist der Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird, nicht der Wert der Forderung, in die vollstreckt wird.

Nr. 1, 1. und 2. Hs. gilt auch bei der Austauschpfändung nach § 811a ZPO.[20]

[20] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 72.

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