Rz. 12

Fordert der Rechtsanwalt den Schuldner mit Vollstreckungsauftrag zur Erfüllung des Vollstreckungstitels auf, richtet sich der Gegenstandswert nach § 25. Denn die Zwangsvollstreckung beginnt mit dieser Tätigkeit (vgl. VV 3309 Rdn 6, 445 ff., 455 ff.).[18] Bei der Aufforderung zur Erfüllung eines Zahlungstitels ist die Gebühr VV 3309 dann nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen zu berechnen.

[18] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 8.

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