Rz. 8
Im Übrigen ist das Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemeint sind hiermit die Fälle des § 120a ZPO und § 124 Abs. 1 Nr. 2–5 ZPO. Legt der Anwalt also beispielsweise Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluss ein, der sich auf die Gründe des § 124 Nr. 2–4 ZPO stützt, bestimmt sich der Wert nach dem Kosteninteresse. Dasselbe gilt in den Fällen der Abänderung der zu leistenden Zahlungen. Geht es um die Aufhebung von Prozesskostenhilfe, ergibt sich das Kosteninteresse aus der Wahlanwaltsvergütung und den Gerichtskosten, die der Auftraggeber dann zahlen müsste.
Rz. 9
Beispiel: Für einen Rechtsstreit auf Zahlung von 10.000 EUR erhält der Auftraggeber Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt. Die Klage wird nach der Beweisaufnahme abgewiesen. Der Mandant hat bisher sieben Raten zu 90 EUR gezahlt. Nachdem er aber seit mehr als drei Monaten mit der Zahlung weiterer Raten in Verzug ist, wird die Prozessbewilligung aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Der Rechtsanwalt legt für den Mandanten gegen die Aufhebung der PKH Beschwerde ein. Wie hoch ist der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens?
Zunächst muss der Gegenstandswert ermittelt werden. Dieser bemisst sich nach dem Kosteninteresse (§ 23a Abs. 1, 2. Hs.). Das Kosteninteresse entspricht den Kosten, von denen der Mandant letztlich befreit werden möchte. Dazu zählen:
I. Die PKH-Gebühren, die die Staatskasse aus einem Wert von 10.000 EUR bereits an den Prozessbevollmächtigten nach § 49 ausgezahlt hat, hier:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 440,70 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 406,80 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 867,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 164,83 EUR | |
Gesamt | 1.032,33 EUR |
II. Der Rechtsanwalt kann die Differenz der Prozesskostenhilfevergütung zur Wahlanwaltsvergütung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nunmehr von dem Auftraggeber verlangen, da die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO weggefallen ist:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 798,20 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 736,80 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.555,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 295,45 EUR | |
Gesamt | 1.850,45 EUR | ||
Weitere Vergütung somit (1.850,45 EUR ./. 1.032,33 EUR =) | 818,12 EUR |
III. Gerichtskosten, die der Mandant als Unterlegener zahlen muss:
gem. Nr. 1210 KV-GKG 3-fache Verfahrensgebühr | 798,00 EUR | |
./. | bereits gezahlter 7 Raten zu je 90,00 EUR | – 630,00 EUR |
Gesamt | 2.018,45 EUR |
Ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.776,85 EUR kann der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr (VV 3500) beanspruchen.
Rz. 10
Geht es um die Abänderung oder Festsetzung von Ratenzahlungsanordnungen, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach den von einer Abänderung betroffenen Ratenzahlungen. Dieser errechnet sich
▪ | nach dem monatlichen Differenzbetrag zwischen einer angeordneten und der begehrten bzw. in Aussicht stehenden neuen Ratenzahlung, | ||||
▪ | multipliziert mit der Anzahl der abgeänderten monatlichen Raten bei höchstens 72 Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO), die der Auftraggeber noch benötigt, um
|
Rz. 11
Im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens über die Höhe von zu zahlenden Raten richtet sich der Wert ebenfalls nach dem Kosteninteresse.[7]
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