Rz. 8

Im Übrigen ist das Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemeint sind hiermit die Fälle des § 120a ZPO und § 124 Abs. 1 Nr. 2–5 ZPO. Legt der Anwalt also beispielsweise Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluss ein, der sich auf die Gründe des § 124 Nr. 2–4 ZPO stützt, bestimmt sich der Wert nach dem Kosteninteresse. Dasselbe gilt in den Fällen der Abänderung der zu leistenden Zahlungen. Geht es um die Aufhebung von Prozesskostenhilfe, ergibt sich das Kosteninteresse aus der Wahlanwaltsvergütung und den Gerichtskosten, die der Auftraggeber dann zahlen müsste.

 

Rz. 9

 

Beispiel: Für einen Rechtsstreit auf Zahlung von 10.000 EUR erhält der Auftraggeber Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt. Die Klage wird nach der Beweisaufnahme abgewiesen. Der Mandant hat bisher sieben Raten zu 90 EUR gezahlt. Nachdem er aber seit mehr als drei Monaten mit der Zahlung weiterer Raten in Verzug ist, wird die Prozessbewilligung aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Der Rechtsanwalt legt für den Mandanten gegen die Aufhebung der PKH Beschwerde ein. Wie hoch ist der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens?

Zunächst muss der Gegenstandswert ermittelt werden. Dieser bemisst sich nach dem Kosteninteresse (§ 23a Abs. 1, 2. Hs.). Das Kosteninteresse entspricht den Kosten, von denen der Mandant letztlich befreit werden möchte. Dazu zählen:

I. Die PKH-Gebühren, die die Staatskasse aus einem Wert von 10.000 EUR bereits an den Prozessbevollmächtigten nach § 49 ausgezahlt hat, hier:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   440,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   406,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 867,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   164,83 EUR
Gesamt   1.032,33 EUR

II. Der Rechtsanwalt kann die Differenz der Prozesskostenhilfevergütung zur Wahlanwaltsvergütung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nunmehr von dem Auftraggeber verlangen, da die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO weggefallen ist:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
  Weitere Vergütung somit (1.850,45 EUR ./. 1.032,33 EUR =) 818,12 EUR

III. Gerichtskosten, die der Mandant als Unterlegener zahlen muss:

 
  gem. Nr. 1210 KV-GKG 3-fache Verfahrensgebühr 798,00 EUR
./. bereits gezahlter 7 Raten zu je 90,00 EUR – 630,00 EUR
Gesamt 2.018,45 EUR

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.776,85 EUR kann der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr (VV 3500) beanspruchen.

 

Rz. 10

Geht es um die Abänderung oder Festsetzung von Ratenzahlungsanordnungen, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach den von einer Abänderung betroffenen Ratenzahlungen. Dieser errechnet sich

nach dem monatlichen Differenzbetrag zwischen einer angeordneten und der begehrten bzw. in Aussicht stehenden neuen Ratenzahlung,

multipliziert mit der Anzahl der abgeänderten monatlichen Raten bei höchstens 72 Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO), die der Auftraggeber noch benötigt, um

die Kosten der Prozessführung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) und
die weitere Vergütung bis zur Regelvergütung des Rechtsanwalts (§ 50) zu decken.
 

Rz. 11

Im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens über die Höhe von zu zahlenden Raten richtet sich der Wert ebenfalls nach dem Kosteninteresse.[7]

[7] OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1375.

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