Rz. 15

In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz eine Festgebühr bestimmt ist, sind die Wertvorschriften des RVG entsprechend anzuwenden.[10] Wann Gerichtskosten nach Festgebühren abgerechnet werden, ergibt sich aus dem GKG-Kostenverzeichnis und dem FamGKG-Kostenverzeichnis. Zu erwähnen sind beispielsweise Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel (GKG-KostVerz. 1510) oder die Verwerfung oder Zurückweisung einer Anhörungsrüge (z.B. GKG-KostVerz. 1700) oder erfolglose sofortige Beschwerden und Rechtsbeschwerden (GKG-KostVerz. 1810, 1821).

Der Anwalt kümmert sich bei seiner Gebührenberechnung nicht um derartige Festgebühren, sondern rechnet nach den GKG-Streitwertvorschriften ab.

[10] BayVGH AGS 2015, 138 = RVGreport 2015, 154.

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