Rz. 14

Bei der nach Abs. 1 durchzuführenden Zusammenrechnung sind sämtliche Gegenstände zu berücksichtigen, auf die sich im Laufe des Verfahrens die anwaltliche Tätigkeit erstreckt hat. Es ist – anders als bei der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – nicht erforderlich, dass der Anwalt hinsichtlich aller verschiedenen Gegenstände gleichzeitig tätig war.[6] Dies ist insbesondere bei Verfahren zu berücksichtigen, in denen wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden und bei denen sich durch übereinstimmende Erledigungserklärung, Teilurteil oder Rücknahme einzelne Gegenstände erledigen, während aufgrund des Zeitablaufs wieder neue hinzukommen.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, Mieten in Höhe von jeweils 300 EUR für die Monate Januar, Februar und März geltend zu machen. Im Verfahren stellt sich heraus, dass die Mieten für Januar und Februar bereits gezahlt waren, so dass insoweit die Klage zurückgenommen wird. Wegen zwischenzeitlich weiterer Rückstände für April und Mai wird die Klage erweitert.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 1.500 EUR, da im Verlaufe des Rechtsstreites insgesamt fünf Mieten zu jeweils 300 EUR anhängig waren. Darauf, dass nie mehr als drei Mieten in Höhe von insgesamt 900 EUR zeitgleich anhängig waren, kommt es nicht an.

[6] OVG Lüneburg 14.11.2019 – 7 OA 35/19, AGS 2020, 230; OLG Koblenz AGS 2007, 151 = WuM 2006, 45; OLG Hamm OLGR 2007, 324; KG AGS 2008, 188 = JurBüro 2008, 148; OLG Celle AGS 2008, 466; OLG München 13.12.2016 – 15 U 2407/16, AGS 2017, 336 = NJW-RR 2017, 700; a.A. OLG Dresden JurBüro 2007, 315; OLG Düsseldorf AGS 2011, 86 = JurBüro 2010, 648; OLG Frankfurt AGS 2009, 247 = NJW-RR 2009, 1078; OLG Schleswig SchlHA 2012, 263 u. 351; OLG Stuttgart MDR 2012, 314; OLG Nürnberg 27.9.2010 – 8 W 1685/10.

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