Leitsatz (amtlich)

Die Zusammen rechnung der Werte mehrerer unterschiedlicher Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG erfolgt nur dann, wenn die Ansprüche gleichzeitig und nebeneinander geltend gemacht werden.

 

Normenkette

GKG § 39 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 07.06.2010; Aktenzeichen 7 O 9471/09)

 

Tenor

Die Beschwerden der Staatskasse vom 6.8.2010 und des Klägervertreters vom 15.6.2010 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 7.6.2010 - 7 O 9471/09, werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

Die Klägerin machte in der am 28.9.2009 eingegangenen Klage eine bezifferte Forderung auf Zahlung von insgesamt 25.873,56 EUR geltend (5.000 + 17.200 + 3.673,56 EUR; Bl. 13 dAJ.

Mt Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.12.2009, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, gab der Beklagte hinsichtlich eines Teilbetrages von 15.320 EUR ein Anerkenntnis ab (Bl. 28/29 dA).

Daraufhin erließ das LG am 28.12.2009 antragsgemäß einTeilanerkenntnis urteil (Bl. 34 d.A.), welches den Parteivertretern am 4.1.2010 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 4.2.2010, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, erweiterte die Klägerin ihre Klage um 10.750 EUR im Hinblick auf die zwischen Oktober 2009 und Februar 2010 fällig gewordenen Mieten (Bl. 49 dA).

Mit Endurteil vom 7.6.2010 verurteilte das LG den Beklagten zur Zahlung von 21.303,56 EUR nebst Zinsen. Gleichzeitig setzte es den Streitwert endgültig in folgender Höhe fest(BI. 72 dA):

Der Streitwert wird auf 25.873,56 EUR bis 22.12.2009, auf 10.553,56 EUR bis 3.2.2010 und ab dann auf 21.303,56 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 15.6.2010, eingegangen bei Gericht am 16.6.2010, beantragte der Klägervertreter im eigenen Namen die Erhöhung des Streitwerts auf insgesamt 36.623,56 EUR (Bl. 81 -83d A).

Mit Schreiben vom 6.8.2010 legte der Bezirksrevisor bei dem LG Nürnberg-Fürth namens der von ihm vertretenen Staatskasse gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein, ebenfalls mit dem Ziel der Festsetzung eines Gesamtstreitwerts von 36.623,56 EUR (Bi. 85/86d A). Gleichzeitig beantragte der Bezirksrevisor die Zulassung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 12.8.2010 ließ das LG die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Streitwertfestsetzung vom 7.6.2010 zu und half dieser Beschwerde nicht ab (Bl. 90/91 dA).

Mit Schriftsatz vom 18.8.2010 teilte der Klägervertreter mit, er gehe davon aus, dass mit der Entscheidung über die Beschwerde des Bezirks revisors gleichzeitig auch über seinen Antrag auf Erhöhung des Streitwerts entschieden worden sei und beantragte insoweit eine Klärung durch das OLG herbeizuführen (Bl. 97/98 dA).

Die Beschwerden sind zulässig.

In der Sache erweisen sie sich aber aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des LG vom 12.8.2010 (Bl. 91 dA) als unbegründet.

Der Senat folgt ebenso wie das LG der Auffassung, dass eine Zusammenrechnung der Werte unterschiedlicher Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG voraussetzt, dass die Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt nebeneinander und gleichzeitig geltend gemacht worden sind {OLG Dresden, Beschl. v. 29.12.2006 - 5 W 1517/06; OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.3.2009 - 3 W 3/09, Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Rz. 3 zu § 39 GKG; Dieter Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeit und des Familienverfahrens, 11. Aufl., Rz. 1 zu § 39 GKG).

Der Gegenansicht des KG im Beschl. v. 27.8.2007 - 8 W 53/07, wird nicht zugestimmt.

Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Wertfestsetzung über die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG. Gemäß § 48 Abs. 1 GKG richten sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zuiässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für den Zuständigkeits- und Rechtsmitteistreitwert bestimmt § 5 S. 1 ZPO, dass mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet werden. § 5 ZPO setzt dabei voraus, dass die Ansprüche nebeneinander (gleichzeitig) verfolgt werden {Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rz. 3 zu § 5; MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2008, Rz. 3 zu § 5, zitiert nach Beck-online).

Zutreffend weist das OLG Dresden in seiner oben zitierten Entscheidung darauf hin, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Kostenrechts die Aufnahme der Regelung des § 39 Abs. 1 in das Gerichtskostengesetz in der Absicht erfolgte, die nach § 5 S. 1 ZPO geltende Regelung für alle Gerichtsbarkeiten anzuwenden (BT-Drucks. 15/1971, 154).

Dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG lässt sich nicht entnehmen, dass hier - anders als im Bereich des § 5 S. 1 ZPO - eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände auch dann erfolgen sollte, wenn diese nicht nebeneinander und gleichzeitig geltend gemacht werden, sondern erst nach einer zwischenzeitlichen Reduzierung des Streitwerts, etwa durch ein Teilanerkenntnisurteil, eine Klageerweiterung vorgenommen wird.

Dass eine e...

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