Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenstreitwert bei Anspruchshäufung

 

Leitsatz (amtlich)

Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche werden gebührenrechtlich (§ 39 GKG) nur dann zusammengerechnet, wenn sie gleichzeitig nebeneinander verfolgt werden. Wird ein Anspruch durch einen anderen ersetzt, kommt eine Addition nicht in Betracht.

 

Normenkette

GKG § 39

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 4 O 239/07)

 

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt Heraufsetzung eines vom LG festgesetzten Kostenstreitwerts.

Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Er hat mit der am 5.7.2007 bei Gericht eingegangenen Klage zunächst Zahlung von 5.906,85 EUR zzgl. 546,69 EUR vorgerichtliche Kosten beantragt. Nach einer Teilzahlung der Beklagten hat er die Klage mit am 29.8.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf 1.476,72 EUR zzgl. 87,29 EUR vorgerichtliche Kosten reduziert. Mit am 25.10.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Klage auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall i.H.v. 734,49 EUR erweitert und Zahlung von 2.211,21 EUR und eines Schmerzensgelds von mindestens 800 zzgl. 201,76 EUR vorgerichtliche Kosten erweitert. Gegen die Abweisung seiner Klage i.H.v. 1.476,72 EUR und weiterer 734,49 EUR hat der Kläger Berufung eingelegt und sich in der zweiten Instanz mit den Beklagten verglichen.

Den Gebührenstreitwert für die erste Instanz hat das LG mit Beschluss vom 16.12.2008

für die Zeit vom 5.7.2007 bis zum 28.8.2007 auf 5.906,85 EUR,

für die Zeit vom 29.8.2007 bis 24.10.2007 auf 1.476,72 EUR und

für die Zeit ab dem 25.10.2007 auf 3.011,21 EUR

festgesetzt.

Mit seiner im eigenen Namen eingelegten Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Heraufsetzung des Streitwerts für den gesamten Rechtsstreit auf 7.441,34 EUR (5.906,85 EUR+800 EUR+734,49 EUR).

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 GKG statthaft sowie form und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist indes nicht begründet.

Entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit durchaus auf eine in Literatur (Zöller/Herget, § 5 Rz. 3; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12, Aufl. 2007, Rz. 3118 f.; Schneider AnwBl. 2007, 773) und Rechtsprechung (KG MDR 2008, 173; OLG Celle NJOZ 2008, 2277) vertretene Auffassung stützen kann, können die zeitlich nacheinander geltend gemachten Ansprüche nicht addiert werden. Soweit § 39 GKG eine solche Addition vorsieht, setzt diese voraus, dass die Ansprüche kumulativ und zeitgleich geltend gemacht werden. Insoweit folgt der Senat der h.M. (Wöstmann in MünchKomm/ZPO, § 5 Rz. 3; Musielak/Heinrich § 5 Rz. 5; OLG Dresden JurBüro 2007, 315; OLG Frankfurt JurBüro 1994, 738). Die gegenteilige Auffassung verkennt, dass es sich nicht um die kumulative Geltendmachung von Ansprüchen handelt. Der Kläger hat die jeweils neuen Forderungen anstelle der zu diesem Zeitpunkt bereits fallen gelassenen früheren Ansprüchen geltend gemacht. Dies kann nicht zu einer Addition führen, weil es im Prozess zu keinem Zeitpunkt um mehrere dieser Ansprüche ging, sondern immer nur um einzelne. Die Gegenauffassung lässt darüber hinaus unberücksichtigt, dass Streitwertänderungen im laufenden Verfahren sehr wohl möglich sind und - etwa im Fall einer teilweisen Klagerücknahme oder einer übereinstimmenden Erledigungserklärung) und dann zu einer zeitlich gestaffelten Streitwerbestimmung führen müssen.

Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist die landgerichtliche Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten an einer Heraufsetzung des Werts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2159344

NJW-RR 2009, 1078

AGS 2009, 247

OLGR-West 2009, 582

Rafa-Z 2009, 10

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