Rz. 4

Abs. 1 gilt für alle gerichtlichen Verfahren, nicht nur für den Zivilprozess, sondern auch in Familiensachen (allerdings mit der Besonderheit des Abs. 2), Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Strafsachen, Arbeitsgerichtsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Finanzgerichtsverfahren, Sozialgerichtsverfahren und Verfahren anderer besonderer Gerichtsbarkeiten. Auf die jeweilige Verfahrensordnung kommt es nicht an. Darüber hinaus wird die Vorschrift auch angewandt, wenn ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines anderen Gerichts aufhebt und die Sache an das Gericht zurückgibt, dessen Entscheidung aufgehoben worden ist.[1]

 

Rz. 5

Keine Anwendung findet die Vorschrift dagegen, wenn eine Sache vom Gericht an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben wird. Ebenso wenig ist Abs. 1 auf die Rückgabe einer Strafsache vom Gericht an die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde anzuwenden (siehe dazu VV 4141 Rdn 104).

[1] BGH 19.9.2013 – IX ZB 16/11, AGS 2013, 453 = RVGreport 2013, 465 = NJW 2013, 3453; OVG Lüneburg NJW 1966, 468.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge