Rz. 68

Der Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO bedarf keiner Form. Der Anwalt hat daher einen weiten Gestaltungsspielraum. Möglich ist etwa die Hinweiserteilung durch einen Aushang oder eine Daueransage im Wartezimmer, an der Rezeption ausliegende Merkblätter, einen mündlichen Hinweis im Rahmen der ersten Besprechung oder ein – standardisiertes oder individuelles – Hinweisschreiben; außerdem kann sich der Anwalt insoweit durch seine Kanzleimitarbeiter vertreten lassen.[26] Ungeeignet erscheint hingegen die Aufnahme des Hinweises in das Vollmachtsformular; hiergegen könnte der Auftraggeber im Streitfall einwenden, es handele sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB bzw. um eine unzulässige Beweislastvereinbarung nach § 309 Nr. 12b BGB.[27]

 

Rz. 69

Im Falle einer Vergütungsvereinbarung sind die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 auf die Hinweispflicht nicht anwendbar, da es sich um einen Hinweis und nicht um eine Vereinbarung handelt und der Hinweis auch nicht Inhalt der Vergütungsvereinbarung sein muss.[28] Der Hinweis ist auch keine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2, da dieser in Zusammenhang mit der vereinbarten Vergütung steht.

 

Rz. 70

Empfehlenswert erscheint bereits mit Blick auf etwaige Haftungs- und Beweisfragen (siehe Rdn 78, 82) eine schriftliche Hinweiserteilung in einer separaten Urkunde, die auch vom Auftraggeber unterschrieben wurde. Ausreichend ist dabei folgender Text:[29]

 

"Ich bin von Rechtsanwalt ... darauf hingewiesen worden, dass sich seine Gebühren (zum Teil) nach dem Gegenstandswert berechnen."

(Ort, Datum, Unterschrift des Auftraggebers)“

[26] Hansens, ZAP 2005, 885, 886.
[27] N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 1548.
[28] N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 1548.
[29] Vgl. auch Samimi, zfs 2005, 324; Hansens, ZAP 2005, 885, 886.

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