Rz. 61

Die Erteilung des Hinweises obliegt dem Rechtsanwalt, der den Auftrag i.S.d. § 49b Abs. 5 BRAO übernimmt. Regelmäßig unproblematisch ist die Person des Hinweisgebers bei einer Einzelkanzlei.

 

Rz. 62

Bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten ist hingegen zu differenzieren. Ist der übernehmende Anwalt in einer bloßen Bürogemeinschaft tätig, trifft ihn die Hinweispflicht persönlich; die Erteilung des Hinweises durch einen anderen Anwalt der Bürogemeinschaft erfüllt die Hinweispflicht dagegen nicht. Er wird nicht Partei des Mandatsvertrages; die Belehrung stammt daher von einem Dritten. Möglich bleibt jedoch die Vertretung durch einen anderen Bürogemeinschafter oder durch Kanzleipersonal.[21] Bei der Entgegennahme des Auftrags durch einen Sozius wird das Mandat im Regelfall der Sozietät als rechts- und parteifähiger Gesellschaft übertragen.[22] Ausreichend ist indes die Belehrung durch den sachbearbeitenden Anwalt, die im Zweifel ohnehin im Namen der Sozietät abgegeben wird; ein gesonderter Hinweis der anderen Gesellschafter bzw. der Gesellschaft als solcher ist nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die Übernahme des Mandats durch eine Partnerschaftsgesellschaft, die ebenfalls ein selbstständiges Rechtssubjekt ist (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB) und die dem sachbearbeitenden Partner im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten eine Sonderstellung einräumt (arg. § 8 Abs. 2 PartGG).

 

Rz. 63

Der Verkehrsanwalt (= Korrespondenzanwalt) wurde vom Mandanten beauftragt, mit dessen Verfahrensbevollmächtigten die Korrespondenz zu führen; hierfür verdient er nach VV 3400 eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr nach VV 3100 (eingehend siehe dazu VV 3400 Rdn 1 ff.). Da die Verfahrensgebühr vom Gegenstandswert abhängt, trifft dies kraft der Verweisung in VV 3400 auch auf die Verkehrsanwaltsgebühr zu. Den Verkehrsanwalt trifft daher – unabhängig von der Verpflichtung des Verfahrensbevollmächtigten – eine selbstständige Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO. Das gilt erst recht, wenn der Verkehrsanwalt erkennt, dass ein Verfahrensbevollmächtigter noch nicht bestellt worden ist. In dem Dreiecksverhältnis Auftraggeber – Verkehrsanwalt – Verfahrensbevollmächtigter ist mithin eine Doppelbelehrung des Auftraggebers durch beide Anwälte grundsätzlich sinnvoll und erforderlich.

 

Rz. 64

Nach dem Wortlaut des § 49b Abs. 5 BRAO gelten die vorstehenden Ausführungen für den Terminsvertreter entsprechend. Auch er erhält in Ausführung eines eigenen Auftrags nach VV 3401 eine von der Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten abhängige, letztlich also gegenstandswertabhängige Vergütung. Bei lebensnaher Betrachtungsweise trifft den Terminsvertreter eine separate Hinweispflicht jedoch nur dann, wenn er das Terminsmandat unmittelbar vom Auftraggeber erhält, mithin zwischen beiden Parteien eine direkte Kontaktaufnahme stattfindet. Erteilt dagegen der Verfahrensbevollmächtigte den Auftrag namens seines Mandanten an den Terminsvertreter, wäre eine gesonderte Belehrung durch Selbigen bloße Förmelei. Der Terminsvertreter wäre nämlich verpflichtet, vor der Bestätigung des Auftrags an den Verfahrensbevollmächtigten zunächst den Mandanten zu kontaktieren und ihn gesondert zu belehren. Insofern bedarf § 49b Abs. 5 BRAO einer einschränkenden Auslegung. Schaltet der Verfahrensbevollmächtigte mit Einverständnis des Mandanten einen Terminsvertreter ein, wird er seinen Mandanten dabei ohnehin über die entstehende Terminsvertretergebühr informieren (siehe auch § 1 Rdn 41).

[21] Vgl. auch Hansens, ZAP 2005, 885, 886.
[22] Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, § 59a BRAO Rn 35 m.w.N.; zu der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR grundlegend BGH 29.1.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056; K. Schmidt, NJW 2001, 993.

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