Rz. 81

Nach der systematischen Stellung des § 49b Abs. 5 BRAO zählt die streitgegenstandsbezogene Hinweispflicht des Rechtsanwalts zu seinen Berufspflichten (siehe Rdn 51). Die Verfolgung etwaiger Verstöße gegen diese Pflicht obliegt mithin der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Sie kann in einem berufsaufsichtlichen Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Belehrung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO oder – namentlich im Wiederholungsfalle – eine Rüge nach § 74 Abs. 1 BRAO erteilen.[40] Eine gewisse "Planmäßigkeit" oder "Geschäftsmäßigkeit" von Verstößen ist für die Annahme eines Wiederholungsfalls nicht erforderlich.[41]

[40] Hartung, MDR 2004, 1092, 1094; Hansens, ZAP 2005, 885, 887 f.
[41] Rick, AnwBl 2006, 648, 650; a.A. Hartmann, NJW 2004, 2484, 2485.

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