Rz. 89

Der geschädigte Auftraggeber ist nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des Anwalts gestanden hätte.[50] Er hat seinem Mandanten daher den durch die Unterlassung des Hinweises adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch ist auf das negative Interesse gerichtet.[51] Als Vertrauensschaden in diesem Sinne kommen nicht nur die an den eigenen Anwalt bereits gezahlte Vergütung in Betracht, sondern auch die dem Gegner zu erstattenden Anwalts- und Gerichtskosten.[52]

 

Rz. 90

Im Hinblick auf die Schadenshöhe sollte der Anwalt im Haftungsfall vorsorglich den Einwand des Mitverschuldens nach § 254 BGB erheben. Er kann vortragen, dass sich der Auftraggeber mit geringem Aufwand – etwa durch entsprechende Fragen an den Anwalt oder durch die Heranziehung anderer Erkenntnisquellen (Gesetzestext, dtv-Rechtsberater, Bundesgesetzblatt, Internet, Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer) – selbst Gewissheit über die Abhängigkeit der Anwaltsvergütung nach dem Gegenstandswert hätte verschaffen können. Selbst die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts sind überall zu erfahren. Auch die Vorenthaltung der für die Erfüllung der Hinweispflicht maßgeblichen Informationen seitens des Auftraggebers kann dessen Mitverschulden begründen, wenn dadurch nicht bereits ein Verschulden des Anwalts ausscheidet (siehe Rdn 86). Ob diese Einwände greifen, ist freilich Tatfrage.

 

Rz. 91

Den geltend gemachten Schaden muss der Mandant dem Grunde und der Höhe nach konkret darlegen und beweisen; ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht.[53] An die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast sind strenge Anforderungen zu stellen.[54]

[50] Vgl. BGH 26.3.1981 – VII ZR 185/80, NJW 1981, 1673; Palandt/Grüneberg, BGB, § 311 Rn 54 f.
[51] Koch/Kilian, Anwaltliches Berufsrecht, 2007, Rn B 374.
[52] Hansens, ZAP 2005, 885, 888.
[53] Hartmann, NJW 2004, 2484.

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