Rz. 87

Der einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ausgesetzte Anwalt kann überdies einwenden, die Unterlassung des nach § 49b Abs. 5 BRAO gebotenen Hinweises sei für die Entscheidung seines Auftraggebers nicht ursächlich gewesen, weil dieser sich auch in Kenntnis der Abhängigkeit der anwaltlichen Vergütung vom Gegenstandswert für den Abschluss eines Mandatsvertrages mit demselben Rechtsanwalt entschieden hätte.

 

Rz. 88

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens kann durch den Auftraggeber freilich in zahlreichen Varianten entkräftet werden. So kann er vortragen, er hätte

in einem gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang den Prozess selbst geführt;
sich in einem Amtsgerichts- oder Landgerichtsprozess als Beklagter überhaupt nicht vertreten, sondern sich verurteilen lassen;
die gegnerische Forderung sofort erfüllt und dadurch Gerichts- und Anwaltskosten erspart;
als Gläubiger von der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs abgesehen.[47]

Ein schlüssiger Sachvortrag dieses Inhalts wird durch den beklagten Anwalt im Haftungsprozess kaum zu entkräften sein. Die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags sind freilich hoch; den Auftraggeber trifft die Darlegungs- und Beweispflicht namentlich für den Einwand, er hätte bei Erteilung des Hinweises von einer Mandatierung des Anwalts abgesehen.[48] Der Auftraggeber muss darlegen, dass er auf den Hinweis des Anwalts nach § 49b Abs. 5 BRAO reagiert hätte und dass es damit zur Beauftragung des Anwalts zu den gesetzlichen Gebühren nicht gekommen wäre.[49]

[47] Hansens, ZAP 2005, 885, 888,
[48] LG Berlin AGS 2007, 390.

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