Rz. 76

Die Berichtigung oder Ergänzung von Entscheidungen oder ihres Tatbestandes gehört zum Rechtszug. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterschieden:

Rechtsanwalt war Verfahrensbevollmächtigter: dem als Prozessbevollmächtigten im vorangegangenen Rechtsstreit tätig gewordenen Rechtsanwalt erwachsen keine gesonderten Gebühren.[67] Hierzu zählt auch das Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO, sodass für diese Tätigkeiten als Teil des Rechtszuges keine besonderen Gebühren zusätzlich zu den im jeweiligen Verfahren bereits verdienten Gebühren entstehen und die Auslagenpauschale nach VV 7002 nur einmal verlangt werden kann.[68]
Anderer Rechtsanwalt war Verfahrensbevollmächtigter: Betreibt ein anderer Rechtsanwalt als der ursprüngliche das Berichtigungs- bzw. Ergänzungsverfahren, weil z.B. der ursprüngliche Anwalt verstorben ist bzw. seine Zulassung aufgegeben hat und insofern ein Wechsel eintreten musste, so kann der neue Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren als Verfahrensbevollmächtigter gemäß VV 3100, 3104 berechnen. Zu Recht weist Müller-Rabe[69] darauf hin, dass in diesem Fall allerdings regelmäßig diese Tätigkeit als Einzelauftrag auszulegen ist, somit eine Verfahrensgebühr nach VV 3403 entsteht.
Rechtsanwalt war nicht Verfahrensbevollmächtigter: wird der Rechtsanwalt ausschließlich im Rahmen der Berichtigung oder Ergänzung einer Entscheidung für seinen Mandanten tätig, entsteht ihm für diese Einzeltätigkeit eine Gebühr nach VV 3403 aus dem Wert des Ergänzungs- oder Berichtigungsanspruchs. Eine Terminsgebühr fällt nicht an, auch wenn mündliche Verhandlung anberaumt wird.[70]

Wird gegen die Berichtigungsentscheidung Beschwerde eingelegt, so löst dies gesonderte Gebührenansprüche gemäß VV 3500, 3513 aus.[71] Die Gebühren berechnen sich auch hierbei nach dem Wert des Ergänzungs- oder Berichtigungsanspruchs. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte entspricht dieser dem Wert des Anspruchs, der Gegenstand des die Berichtigung aussprechenden Beschlusses ist.[72]

[67] KG Rpfleger 1965, 321.
[68] Bay. VGH AGS 2009, 528 = JurBüro 2010, 29; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 19 Rn 76; vgl. auch Zöller/Vollkommer, § 321 Rn 12.
[69] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 19 Rn 79.
[70] Vgl. Vorb. 3.4 Abs. 1; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 19 Rn 76.
[71] Enders, JurBüro 1997, 169.
[72] Enders, JurBüro 1997, 169; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 19 Rn 77.

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