Rz. 11

Die Vorschrift ist grundsätzlich für alle Rechtsanwälte und Rechtsbeistände anwendbar.

 

Rz. 12

Ausgeschlossen ist VV 3403 dagegen, soweit der Anwalt gleichzeitig als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter beauftragt ist.[6] Dieser wird vielmehr nach den VV 3100 ff. vergütet (Anm. zu VV 3403). Ein solcher Fall ist nach OLG Stuttgart gegeben, wenn in einer Familiensache der Prozessbevollmächtigte der ersten und zweiten Instanz den Revisionsbeklagten lediglich dahin berät, dass eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, weil ein Versäumnisurteil ausgeschlossen werden könne. Diese Tätigkeit soll keine Gebühr nach VV 3403 auslösen, sondern zähle vielmehr gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 zum vorangegangenen Rechtszug.[7]

 

Rz. 13

Unschädlich ist es dagegen, dass der Rechtsanwalt später als Prozessbevollmächtigter beauftragt wird oder dass er früher Verfahrensbevollmächtigter war.

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst mit der Einreichung eines Schriftsatzes beauftragt. Später erteilt ihm der Auftraggeber das Mandat als Prozessbevollmächtigter.

Für die Einreichung des Schriftsatzes gilt VV 3403. Für die Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter erhält er die Vergütung nach den VV 3100 ff. Insgesamt kann der Anwalt jedoch die Vergütung nur einmal verlangen (§ 15 Abs. 5 und 6). Er erhält nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein umfassend beauftragt worden wäre.

 

Rz. 14

Ebenso ist es unschädlich, wenn der Rechtsanwalt in einer anderen Instanz als Verfahrensbevollmächtigter tätig ist.[8]

 

Beispiel 1: Der erstinstanzliche LG-Anwalt wird nach Rücknahme der Berufung beauftragt, vor dem OLG lediglich einen Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung der Kostenentscheidung zu stellen.

 

Beispiel 2: In einem Räumungsrechtsstreit ist der Anwalt als Prozessbevollmächtigter beauftragt. Im Parallelverfahren auf Zahlung rückständiger Mieten, das die Partei selbst betrieben hat, soll der Anwalt lediglich einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.

In beiden Fällen erhält der Anwalt neben seiner Vergütung als Prozessbevollmächtigter des einen Verfahrens in dem anderen Verfahren die Vergütung nach VV 3403, da er in einer anderen Angelegenheit tätig wird.

 

Beispiel 3: Der Mandant wechselt den Anwalt und beauftragt den neuen Anwalt, ihn in der Hauptsache zu vertreten und zugleich den Vergütungsfestsetzungsantrag (§ 11) des vorherigen Anwalts abzuwehren.

In der Hauptsache erhält der Anwalt die Vergütung nach VV 3100 ff.; im Vergütungsfestsetzungsverfahren erhält er die Gebühr nach VV 3403.

 

Rz. 15

Seit der Neufassung des § 15 Abs. 5 S. 2[9] kommt die Vorschrift der VV 3403 auch für den Verfahrensbevollmächtigten in Betracht, wenn er mit Einzeltätigkeiten beauftragt wird, nachdem seit Erledigung des früheren Auftrags mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind.

 

Beispiel: Der Prozessbevollmächtigte hatte vor dem LG für seinen Auftraggeber einen Rechtsstreit geführt. Nach Erhalt des landgerichtlichen Urteils hatte er im Dezember 2018 noch die Kosten festsetzen lassen und die Sache sodann an den Berufungsanwalt weitergegeben. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens wird Revision eingelegt. Der BGH ändert das landgerichtliche Urteil schließlich ab, so dass der erstinstanzliche Anwalt im Januar 2021 erneut mit der Kostenfestsetzung aufgrund der neuen Kostenentscheidung beauftragt wird.

Nach § 15 Abs. 5 S. 2 handelt es sich für den Prozessbevollmächtigten jetzt um eine neue Angelegenheit. Da er jedoch nur noch mit der Kostenfestsetzung beauftragt ist, erhält er nicht die Prozessgebühr erneut, sondern jetzt nur die Gebühr nach VV 3403.

 

Rz. 16

Der Verkehrsanwalt (VV 3400) kann grundsätzlich keine Gebühr nach VV 3403 verdienen.[10] Die gegenteilige Ansicht verkennt, dass es sich bei den Tätigkeiten nach VV 3403 grundsätzlich um solche Tätigkeiten handelt, die für einen Verfahrensbevollmächtigten nach den §§ 16, 19 durch die Verfahrensgebühr abgegolten wären. Da der Verkehrsanwalt aber schon die volle Verfahrensgebühr erhält, kann ihm nicht auch zusätzlich eine Gebühr nach VV 3403 zustehen. Möglich ist allenfalls, dass der Verkehrsanwalt eine Gebühr nach VV 3403 verdient, wenn er erst später als Verkehrsanwalt bestellt wird oder zum Zeitpunkt des Auftrags nach VV 3403 nicht mehr Verkehrsanwalt war. Im Ergebnis erhält der Anwalt auch in diesem Falle jedoch nicht mehr als eine volle Gebühr (§ 15 Abs. 6). Daneben kann der Verkehrsanwalt allerdings zusätzlich eine Gebühr nach VV 3403 verdienen, wenn auch der Verfahrensbevollmächtigte eine zusätzliche Gebühr verdienen würde.

 

Rz. 17

Ob auch der Terminsvertreter zusätzlich eine Gebühr nach VV 3403 verdienen kann, hängt vom Einzelfall ab. Sofern der Schriftsatz in den Abgeltungsbereich der VV 3401, 3402 fällt, ist eine zusätzliche Gebühr nach VV 3403 ausgeschlossen.

 

Beispiel 1: Der Terminsvertreter beantragt die Verlegung des Beweistermins.

 

Beispiel 2: Der Terminsvertreter beantragt die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls; der Terminsvertreter beantragt schrif...

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