Rz. 106

Die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 14 EUGewSchVG gehört zum Rechtszug und wird daher mit den allgemeinen Gebühren abgegolten.

 

Rz. 107

§ 14 EUGewSchVG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen mit Wirkung zum 11.1.2015 eingeführt. Die Norm wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mit Wirkung zum 17.8.2015 sprachlich – nicht inhaltlich – verändert.

 

Rz. 108

Art. 4 der EUVO Nr. 606/2013 regelt die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme. Diese wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, und ist dort vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Eine geschützte Person, die in dem ersuchten Mitgliedstaat eine in dem Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend machen will, hat der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats u.a. die nach Art. 5 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Gem. Art. 5 Abs. 1 wird die Bescheinigung von der Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats auf Ersuchen der geschützten Person unter Verwendung des gem. Art. 19 erstellten mehrsprachigen Standardformulars mit den in Art. 7 vorgesehenen Angaben ausgestellt.

 

Rz. 109

Art. 4 der EUVO Nr. 606/2013 regelt die Aufhebung der Anerkennung oder Vollstreckung. Wird daher eine Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder aufgehoben oder wird ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder beschränkt oder wird die Bescheinigung gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b aufgehoben, so stellt die Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats auf Ersuchen der geschützten oder der gefährdenden Person eine Bescheinigung über diese Aussetzung, Beschränkung oder Aufhebung unter Verwendung des gem. Art. 19 erstellten mehrsprachigen Standardformulars aus.

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