Rz. 114

Die Norm wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mit Wirkung zum 17.8.2015 eingeführt.

§ 27 IntErbRVG regelt die innerstaatliche Zuständigkeit zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b, Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 ErbVO i.V.m. dem im Verfahren nach Art. 81 Abs. 2 ErbVO zu erstellenden Formblatt. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 57 AVAG und § 71 AUG.

 

Rz. 115

Die Bescheinigungen werden von der Stelle ausgestellt, der auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines inländischen Titels obliegt (§ 27 Abs. 1 IntErbRVG). Die Bescheinigung hat ebenso wie die Vollstreckungsklausel die Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels zu dokumentieren. Die vorherige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht erforderlich.

Für Bescheinigungen, die die Gerichte ausstellen, sind nach § 27 Abs. 2 IntErbRVG grundsätzlich die Gerichte erster Instanz zuständig; solange jedoch der Rechtstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, ist dieses Gericht zuständig. Funktionell zuständig ist in der Regel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (vgl. § 8 IntErbRVG). Bescheinigungen zu notariellen Urkunden, die von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden (vgl. § 3 Abs. 4 IntErbRVG), sind durch den Notar auszustellen.

Die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 27 IntErbRVG gehört zum Rechtszug und wird daher mit den allgemeinen Gebühren abgegolten. Diese Tätigkeiten entsprechen der Tätigkeit im Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG und sollen deshalb gleichbehandelt werden.[117]

[117] BT-Drucks 18/4201, S. 65.

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