Rz. 45

Wird gegen ein Zwischenurteil Berufung eingelegt, ist das Berufungsverfahren ein neuer Rechtszug und damit eine neue Angelegenheit. Zu beachten ist, dass die Berufung gegen ein Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO für die Parteien in aller Regel nicht statthaft ist.[45] Ihre Nachprüfung kann nur durch ein Rechtsmittel gegen das verfahrensabschließende Endurteil erreicht werden.[46] Das Grundurteil (§ 304 ZPO) ist dagegen auch von den Parteien mit der Berufung anfechtbar.[47] Wird gegen das Zwischenurteil die sofortige Beschwerde eingelegt, bildet das Beschwerdeverfahren eine neue Angelegenheit. Die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil ist zum Beispiel nach § 71 Abs. 2 ZPO oder § 387 Abs. 3 ZPO zulässig.

Wird auf ein Rechtsmittel das Zwischenurteil bestätigt, das Rechtsmittel verworfen oder zurückgenommen, wird die Sache zur weiteren Erledigung an das erstinstanzliche Gericht zurückgegeben. Hierbei handelt es sich nicht um eine Zurückverweisung im Sinne von § 21, so dass das weitere erstinstanzliche Verfahren gegenüber dem bisher durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit ist.[48]

 

Rz. 46

Wird gegen ein Zwischenurteil die Berufung zurückgenommen oder auf andere Weise erledigt und danach gegen das Endurteil eine weitere Berufung eingelegt, handelt es sich gebührenrechtlich um zwei Rechtszüge. Das erste Berufungsverfahren gehört kostenrechtlich nicht zum zweiten und ist dementsprechend gesondert zu vergüten. Dazu führt das OLG Düsseldorf aus:[49]

Zitat

"§ 37 Nr. 3 BRAGO bindet nicht zwei Rechtszüge, auch wenn der erste einen Zwischenstreit betraf, zu einem zusammen. Die Vorschrift regelt nur das, was zu einem einheitlichen Rechtszug gehört. [...] Eine Zwischenentscheidung, die selbstständig angefochten wird, gehört jedenfalls dann nicht dazu, wenn der gegen sie gerichtete Angriff bereits beendet war, bevor die Anfechtung der Endentscheidung begann."

 

Rz. 47

Nichts anderes kann gelten, wenn die Berufung gegen das Zwischenurteil noch anhängig ist, während es bereits zur Berufung gegen das Endurteil kommt. Die Berufungsverfahren wären dann also ebenfalls gebührenmäßig getrennt zu betrachten. Derartige Fälle dürften aber kaum vorkommen, da das erstinstanzliche Verfahren meist nicht weiter betrieben wird, bis über die Berufung betreffend das Zwischenurteil entschieden ist.

[45] Musielak/Musielak, § 303 ZPO, Rn 7.
[46] Musielak/Musielak, § 303 ZPO, Rn 7.
[47] Musielak/Musielak, § 304 ZPO, Rn 13.
[49] OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 865.

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