Rz. 42

Zwischenstreite gehören zum Rechtszug; es erwächst dem Prozessbevollmächtigten keine weitere Gebühr. Zwischenstreite können in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geführt werden etwa über

den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention (§ 71 ZPO)
die Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 366 ZPO)
die Zeugnisverweigerung (§ 387 ZPO) bzw. die schriftliche Zeugnisverweigerung (§ 388 ZPO)
das Gutachtenverweigerungsrecht (§ 408 ZPO)
die Zulassung einer Klageänderung
den Widerruf eines Geständnisses
die Pflicht zur Vorlage einer Urkunde
die Echtheit einer Urkunde
die Unterbrechung des Verfahrens
die Aussetzung des Verfahrens
den Antrag auf Wiedereinsetzung
die Anordnung der Prozesskostensicherheit
die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Einspruchs

Über den Zwischenstreit ergeht ein Zwischenurteil (§ 303 ZPO). Auch das Grundurteil (§ 304 ZPO) ist ein Zwischenurteil.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge