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Zwischenstreite gehören zum Rechtszug; es erwächst dem Prozessbevollmächtigten keine weitere Gebühr. Zwischenstreite können in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geführt werden etwa über
▪ | den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention (§ 71 ZPO) |
▪ | die Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 366 ZPO) |
▪ | die Zeugnisverweigerung (§ 387 ZPO) bzw. die schriftliche Zeugnisverweigerung (§ 388 ZPO) |
▪ | das Gutachtenverweigerungsrecht (§ 408 ZPO) |
▪ | die Zulassung einer Klageänderung |
▪ | den Widerruf eines Geständnisses |
▪ | die Pflicht zur Vorlage einer Urkunde |
▪ | die Echtheit einer Urkunde |
▪ | die Unterbrechung des Verfahrens |
▪ | die Aussetzung des Verfahrens |
▪ | den Antrag auf Wiedereinsetzung |
▪ | die Anordnung der Prozesskostensicherheit |
▪ | die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Einspruchs |
Über den Zwischenstreit ergeht ein Zwischenurteil (§ 303 ZPO). Auch das Grundurteil (§ 304 ZPO) ist ein Zwischenurteil.
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