Rz. 10

Zum gebührenrechtlichen Rechtszug oder Verfahren gehören nach Nr. 1 alle für die Rechtsverfolgung sowie Rechtsverteidigung vorbereitenden Tätigkeiten.

 

Rz. 11

Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsanwalt einen Auftrag erhalten hat, den Auftraggeber in dem Rechtszug oder dem Verfahren zu vertreten (soweit es um die Vertretung vor Gericht geht: "Prozessauftrag").

Ist dem Rechtsanwalt dagegen der Auftrag erteilt worden, den Auftraggeber außergerichtlich bzw. außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu vertreten, so sind die anwaltlichen Tätigkeiten nur dieser außergerichtlichen Angelegenheit zuzuordnen. Sie sind über VV 2300, 2301 zu vergüten. Die Tätigkeiten gehören auch dann nicht zum Rechtszug oder Verfahren, wenn später der Auftrag zur Vertretung im Rechtszug oder Verfahren erteilt wird. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 greift nicht ein.

 

Rz. 12

Beispiele für vorbereitende Tätigkeiten sind etwa:

Akteneinsicht, z.B. Ermittlungsakte, Grundbuch
Beratung, Gutachten (siehe Rdn 13)
Deckungsschutzanfrage bei Rechtsschutzversicherer (str.; siehe Rdn 14)
Einholung von Auskünften aus z.B. Handelsregister, Gewerberegister, Grundbuch, Insolvenzbekanntmachungen
Entgegennahme von Informationen und Material; dabei ist es gleichgültig, ob der Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen von seinem Auftraggeber oder durch Besprechungen mit einem Dritten erhält[7]
Ermittlungen über den Gegner, z.B. Einwohnermeldeamtsanfrage[8] oder Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse,
Mahnschreiben:[9] Ein Mahnschreiben, das zur Vorbereitung der Klage gefertigt wird, ist über § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 dem Auftrag zur gerichtlichen Vertretung zuzuordnen.
Kündigungsschreiben: Allein aus dem Umstand, dass es zu seinen Pflichten als Rechtsanwalt gehörte, im Zusammenhang mit der Bearbeitung des arbeitsrechtlichen Mandats, sozialversicherungsrechtliche Folgen der gewünschten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bedenken und durch rechtlich zulässige Gestaltungsmittel zu vermeiden, ergibt sich nicht, dass ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst wird. Es handelt sich vielmehr um Tätigkeiten, die mit dem arbeitsrechtlichen Auftrag zusammenhängen.[10]
[9] OLG Hamm NJW-RR 2006, 242; LG Stuttgart BeckRS 2008, 22723; LG Berlin BeckRS 2008, 13247; LG Neubrandenburg BeckRS 2011, 14063; vgl. auch AG Bremervörde NJW 2009, 1615 m. abl. Anm. Mayer.
[10] Vgl. LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2008, 55476.

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