Rz. 13

Ist dem Rechtsanwalt der Auftrag zur Vertretung im Rechtszug oder im Verfahren erteilt, so gehört die Beratung, Auskunft oder ein schriftliches Gutachten zur Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung. Sie ist dann nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 keine gesondert zu vergütende Tätigkeit. So kann es beispielsweise liegen, wenn der Auftraggeber den Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragt und der Rechtsanwalt dann die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage prüft und zur Klageerhebung zurät oder von ihr abrät.

Ist dem Rechtsanwalt dagegen noch kein Auftrag zur Vertretung im Rechtszug oder im Verfahren erteilt, sondern hat der Rechtsanwalt nur einen Beratungsauftrag erhalten, so handelt es sich insoweit um eine eigenständige Angelegenheit, die über § 34 Abs. 1 zu vergüten ist. Kommt es später zu einem Auftrag zur Vertretung im Rechtszug oder im Verfahren, ist die Gebühr für die Beratung vollständig anzurechnen, wenn nicht ein anderes vereinbart ist (vgl. § 34 Abs. 2).

Ist der Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist auch dies eine eigene Angelegenheit, für die der Rechtsanwalt die Gebühr VV 2100, 2102 erhält. Diese Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen (Anm. zu VV 2100; Anm. zu VV 2102).

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