1. Überblick

 

Rz. 32

Die Regelung in Nr. 7 betrifft das Verhältnis des Schiedsverfahrens zu den Verfahren nach § 1041 ZPO.

2. Anordnungs- und Zulassungsverfahren

 

Rz. 33

Im Rahmen des § 1041 ZPO ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:

Nach § 1041 Abs. 1 ZPO kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält (Anordnungsverfahren).
Gem. § 1041 Abs. 2 ZPO kann das staatliche Gericht (nicht das Schiedsgericht) auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach § 1041 Abs. 1 ZPO zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist (Zulassungsverfahren).

Die Aufhebung oder Änderung des Beschlusses über die Zulassung nach § 1041 Abs. 2 ZPO erfolgt gem. § 1041 Abs. 3 ZPO auf Antrag. § 16 Nr. 7 regelt nur das Verhältnis des Zulassungsverfahrens nach § 1041 Abs. 2 ZPO zum Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung nach § 1041 Abs. 3 ZPO.

3. Angelegenheit

a) Mehrere Maßnahmen innerhalb des Zulassungsverfahren

 

Rz. 34

Nr. 7 regelt, wie das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO (Zulassungsentscheidung) und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 Abs. 3 ZPO) gebührenrechtlich zu werten ist. Diese Verfahren bilden nach Nr. 7 gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Treffen im Zulassungsverfahren die verschiedenen Maßnahmen nach § 1041 Abs. 2 und 3 ZPO bei demselben Rechtsanwalt für denselben Auftraggeber zusammen, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 vor.[12]

[12] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 16 Rn 108.

b) Verhältnis des Anordnungs- und Zulassungsverfahrens zum Schiedsverfahren

 

Rz. 35

Das Schiedsverfahren und das Anordnungsverfahren gem. § 1041 Abs. 1 ZPO bilden dieselbe Angelegenheit.[13] Das Schiedsverfahren (einschließlich Anordnungsverfahren) einerseits und das Zulassungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO und das Abänderungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 3 ZPO andererseits bilden gem. § 17 Nr. 6 verschiedene Angelegenheiten.[14]

[13] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 99; a.A. Enders, JurBüro 1998, 281.
[14] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 98.

4. Gebühren

 

Rz. 36

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden in Nr. 7 nicht geregelt. Die Gebühren im Zulassungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO sowie im Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gem. § 1041 Abs. 3 ZPO richten sich nach VV 3327 (0,75 Verfahrensgebühr) und VV 3332 (0,5 Terminsgebühr).[15] Im Zulassungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 2, 3 ZPO geht es um die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens i.S.v. VV 3327. Mit einer sonstigen richterlichen Handlung anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens sind nicht nur Handlungen nach § 1050 ZPO gemeint. VV 3327 ist vielmehr weit auszulegen. Im Zulassungsverfahren gem. § 1041 Abs. 2 ZPO geht es im Übrigen noch nicht um die Vollziehung, sondern um deren Vorbereitung, so dass VV 3309 f. nicht anwendbar sind (VV 3309 Rdn 12).[16] Im schiedsrichterlichen Verfahren gem. §§ 1025 ff. ZPO entstehen gem. § 36 die Gebühren nach VV 3100 ff.

[15] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 104, VV 3327 Rn 3 f.; Zöller/Geimer, ZPO, § 1041 Rn 11.
[16] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3327 Rn 4.

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