Rz. 2

Nr. 1 ist im Zusammenhang mit der Regelung in § 17 Nr. 1a zu sehen. Nach § 17 Nr. 1a sind

1. das Verwaltungsverfahren,
2. das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) und
3. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter

gegenüber einem gerichtlichen Verfahren (drei) verschiedene Angelegenheiten. Der Anwalt kann also vor der Verwaltungsbehörde im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung die Geschäftsgebühr dreimal verdienen. Das gilt in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ebenso wie in sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten und auch in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, soweit VV 2300 Nr. 2 anwendbar ist.

 

Rz. 3

In Ergänzung hierzu stellt Nr. 1 klar, dass ein Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter (Angelegenheit Nr. 3, Rdn 2) einerseits und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung einer insoweit durch eine Behörde getroffenen Entscheidung andererseits untereinander wiederum dieselbe Angelegenheit bilden.

 

Rz. 4

Erfasst werden damit die Verwaltungsverfahren zu Entscheidungen nach

§§ 80 Abs. 4, 80a Abs. 1, 2 VwGO (zu Einzelheiten siehe VV 2300),
§ 69 Abs. 2 FGO (zu Einzelheiten siehe VV 2300) und
§ 86a Abs. 3 SGG (zu Einzelheiten siehe VV 2302).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge