Rz. 110

Nach § 17 Nr. 1a stellen das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verfahren (Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) nunmehr verschiedene Angelegenheiten dar, in welchen jeweils die entsprechenden Wertgebühren anfallen. Unter Berücksichtigung dessen erhält der Rechtsanwalt nach VV 2300 eine 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (VV 2301, 2302). Ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, wird nach Vorb. 2.3 Abs. 4 die hierfür vorgesehene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens bis zu einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.

 

Rz. 111

Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, so erhält der Rechtsanwalt eine 0,3 Geschäftsgebühr. Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

 

Rz. 112

In Verwaltungszwangverfahren ist nach VV Vorb. 2.3 Abs. 1 Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 113

Nach § 17 Nr. 1a) stellen nunmehr auch das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG und das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren verschiedene Angelegenheiten dar, in welchen jeweils die entsprechenden Wertgebühren anfallen. Auf diese Verfahren finden die dargestellten Wertgebühren ebenfalls Anwendung.

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