Rz. 72

Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 gilt Nr. 10 entsprechend[21] (zu den hier gegebenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln siehe § 11 Rdn 277 ff.).

[21] A.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 16 Rn 120.

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