Rz. 74

Die in gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten in Verfahren nach dem GKG, FamGKG oder dem GNotKG werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angesetzt (§ 19 GKG; § 18 FamGKG, § 18 GNotKG). Gegen dessen Kostenrechnung ist stets zunächst nur die Erinnerung möglich (§ 66 Abs. 1 GKG; § 57 Abs. 1 FamGKG; § 81 Abs. 1 GNotKG).

 

Rz. 75

Erst gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde gegeben, sofern das AG oder das LG die Kosten angesetzt hat (§ 66 Abs. 2 GKG; § 57 Abs. 2 FamGKG; § 81 Abs. 2 GNotKG). Erforderlich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag i.H.v. 200 EUR übersteigt (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG; § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG; § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG) oder die in der Entscheidung über die Beschwerde zugelassen worden ist (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG; § 57 Abs. 2 S. 2 FamGKG; § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG). Gegen Entscheidungen des LG als Beschwerdegericht ist die weitere Beschwerde zum OLG möglich, die allerdings der Zulassung bedarf (§ 66 Abs. 4 GKG; § 81 Abs. 4 GNotKG).

 

Rz. 76

Gegen den erstinstanzlichen Kostenansatz des OLG, des LAG, des OVG/VGH, des LSG und des FG ist eine Beschwerde ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3 S. 2 GKG; § 57 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG).

 

Rz. 77

Gegen den erstinstanzlichen Kostenansatz des BGH, LAG, BVerwG, BSG oder BFH kommt eine Beschwerde schon mangels Beschwerdegericht nicht in Betracht.

 

Rz. 78

Eine Rechtsbeschwerde ist nach den Gerichtskostengesetzen nicht vorgesehen, selbst dann, wenn sie irrtümlich zugelassen worden ist.[22]

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