Rz. 126

Bei der Vertretung mehrerer Kläger gelten die allgemeinen Regeln, nach denen der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert fordern kann. Es gilt darauf zu achten, dass bei der Vertretung mehrerer Kläger in ein und demselben Verfahren allerdings wegen unterschiedlicher Gegenstände in Folge der Regelung des § 16 Nr. 13 zwar nur eine Angelegenheit vorliegt. Höhere Gebühren des Klägervertreters ergeben sich jedoch durch eine nach § 22 Abs. 1 vorzunehmende Wertaddition der einzelnen Streitgegenstände.[37]

 

Rz. 127

 

Beispiel: Rechtsanwalt R vertritt in einem Rechtsstreit die Kläger K1 und K2 gegen den Beklagten B. K1 beansprucht 20.000 EUR, K2 30.000 EUR. Rechtsanwalt R vertritt die zwei Kläger auch im Musterverfahren vor dem OLG.

Die anwaltliche Tätigkeit findet in derselben Angelegenheit statt, auch wenn unterschiedliche Auftraggeber mit selbstständigen Ansprüchen beteiligt sind. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus dem Wert der zwei geltend gemachten Ansprüche, also aus 20.000 EUR + 30.000 EUR = 50.000 EUR. Dieser Gegenstandswert gilt sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für das Musterverfahren.

[37] Vgl. BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.

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