Rz. 128

Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt in mehreren Einzelverfahren unterschiedliche Kläger vertritt und sodann die Verfahren nach dem KapMuG zusammengefasst werden.[38] Der Musterentscheid bildet wegen des inneren Zusammenhangs sowie der inhaltlich und in der Zielsetzung gleichgerichteten Aufgabenstellung nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit.[39]

 

Rz. 129

 

Beispiel: Wenn im obigen Beispiel (siehe Rdn 127) der Rechtsanwalt R die Kläger K1 und K2 in verschiedenen erstinstanzlichen Ausgangsverfahren und sodann im Musterverfahren vor dem OLG vertritt, so kann er auch unterschiedlich diesen gegenüber abrechnen. Wenn eine mündliche Verhandlung nur vor dem OLG stattgefunden hat, ergibt sich folgende Honorarabrechnung:

 
1. Ausgangsverfahren Kläger K1 (Wert: 20.000 EUR)
  1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 1.068,60 EUR
2. Musterverfahren K1 + K2 (Wert: 50.000 EUR)
  1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.534,80 EUR
  Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.623,40 EUR  
  19 % Umsatzsteuer, VV 7008   498,47 EUR
Summe   3.121,85 EUR
1. Ausgangsverfahren Kläger K2 (Wert: 30.000 EUR)  
  1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 1.241,50 EUR
2. Musterverfahren K1 + K2: Terminsgebühr bereits berechnet, siehe oben
  Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.271,40 EUR  
  19 % Umsatzsteuer, VV 7008   241,57 EUR
Gesamt   1.512,97 EUR

Das Musterverfahren ist gegenüber den Ausgangsverfahren dieselbe Angelegenheit. Auch das Musterverfahren für die Kläger K1 und K2 bildet zusammen nur eine Angelegenheit. Die Ausgangsverfahren bilden dagegen zueinander verschiedene Angelegenheiten. Die Verfahrensgebühren errechnen sich daher nach den Gegenstandswerten der Ausgangsverfahren. Für die Terminsgebühr des Musterverfahrens ist die Terminsgebühr aus der Addition beider Einzelwerte zu bestimmen.

[38] Vgl. BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 176 = RVGreport 2016, 132.
[39] Vgl. BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 176 = RVGreport 2016, 132.

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